sozial-Recht

Landessozialgericht

Vereinfachte Hartz-IV-Vermögensprüfung nicht so einfach



Die Bundesagentur für Arbeit hat es sich bei den vereinfachten Hartz-IV-Anträgen im Zuge der Corona-Pandemie zu einfach gemacht. Wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 8. Februar bekanntgegebenen Beschluss entschied, entspricht die von der Behörde festgelegte pauschale Grenze von 60.000 Euro, ab der das Vermögen von Hartz-IV-Antragstellern erst geprüft werden soll, nicht den gesetzlichen Vorgaben. Dennoch könne hier die antragstellende Juristin kein Arbeitslosengeld II beanspruchen, befand das Gericht.

Damit Soloselbstständige und Kleinstunternehmer, die in der Pandemie in Not geraten sind, leichter Arbeitslosengeld II erhalten können, hatte der Gesetzgeber ein vereinfachtes Antragsverfahren vorgesehen. Danach soll das Jobcenter nur bei "erheblichem Vermögen" das Eigentum der Antragsteller prüfen und gegebenenfalls auf das Arbeitslosengeld II mindernd anrechnen. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bestimmte daraufhin, dass ab einer Grenze von 60.000 Euro ein "erhebliches Vermögen" vorliegt.

Juristin zog vor Gericht

Im Streitfall lag eine Juristin aus dem Raum Hannover mit einem Vermögen von 59.900 Euro genau um 100 Euro unter dieser festgelegten Grenze. Kurz vor ihrem Hartz-IV-Antrag hatte sie zweimal jeweils 2.000 Euro noch abgehoben. Ihren vereinfachter Arbeitslosengeld-II-Antrag lehnte das Jobcenter ab.

Auch vor dem LSG hatte sie nun mit ihrer Klage keinen Erfolg. Ob die 60.000 Euro-Grenze über- oder unterschritten wurde, darauf komme es nicht an, befanden die Richter. Denn der von der BA festgelegte pauschale Freibetrag sei ohnehin "nicht gesetzeskonform".

"Erhebliches Vermögen" liege vor, wenn "für jedermann offenkundig ist, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt ist". So könne etwa auch ein Betriebsvermögen von mehr als 60.000 Euro unbedenklich sein, während im Falle der Frau das allgemeine Schonvermögen maßgeblich sei, das für alle Hartz-IV-Empfänger gelte.

Az.: L 7 AS 5/21 B ER