sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Klinik-Betriebsrat darf bei Corona-Besuchskonzept mitbestimmen



Krankenhäuser dürfen den Betriebsrat bei der coronabedingten Einführung von Besuchskonzepten nicht übergehen. Denn will eine Klinik mit Besuchsregelungen die Ansteckungsgefahr mit dem SARS-CoV-2-Virus verringern, gilt diese Verpflichtung zum Gesundheitsschutz auch gegenüber den Beschäftigten, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Beschluss vom 22. Januar.

Im konkreten Fall hatte ein Krankenhausbetreiber ein Konzept eingeführt, mit dem der Zutritt betriebsfremder Personen dokumentiert und der Zutritt und Aufenthalt beschränkt wurde. So sollte die Ansteckungsgefahr mit dem Corona-Virus verringert werden. Der Betriebsrat wurde dazu jedoch im Vorfeld nicht befragt.

Der sah deshalb seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte verletzt. Das Arbeitsgericht Siegburg setzte daraufhin eine Einigungsstelle ein, die das Besuchskonzept unter Beteiligung des Betriebsrates regeln sollte.

Gesundheitsschutz ist mitbestimmungspflichtig

Zu Recht, befand nun auch das LAG. Dem Betriebsrat stehe ein Mitbestimmungsrecht bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz zu, die sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden beziehen. Nach der Coronaschutzverordnung des Landes müsse ein Krankenhaus "die erforderlichen Maßnahmen" ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren. Dazu gehöre auch ein Besuchskonzept. Die entsprechende Verpflichtung zum Gesundheitsschutz beziehe sich dabei auch auf die Beschäftigten der Klinik - und erfordere folglich die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretung.

Für die Umsetzung der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts bestehe - anders als bei konkreten ordnungsbehördlichen Regelungen - ein Gestaltungsspielraum, so dass auch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eröffnet sei, befanden die Richter.

Az.: 9 TaBV 58/20