sozial-Recht

Landessozialgericht

Klage auf vorzeitige Impfung scheitert



Nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist bei den Impfungen gegen das Coronavirus eine Bevorzugung nach dem Lebensalter nicht zu beanstanden. Das Gericht in Celle entschied im Eilverfahren eines 73-jährigen Oldenburgers, der an einer chronischen Herzkrankheit leidet, wie ein Sprecher mitteilte. Sein behandelnder Hausarzt bescheinigte ihm deshalb ein erheblich erhöhtes Risiko eines schweren Covid-Verlaufs. Eine frühzeitige Impfung sei daher zwingend. Dem folgte das Gericht mit seinem Beschluss vom 2. Februar nicht.

Der Mann hatte den Angaben zufolge über die zentrale Impfhotline erfahren, dass eine Impfung in der ersten Gruppe für ihn ausgeschlossen sei. Daraufhin stellte er den Eilantrag. Er beanstandete, dass die Bundesregierung die Impfgruppen ausschließlich nach dem Alter eingeteilt hat und nicht nach anderen Risiken wie Vorerkrankungen. Weil seine Frau Grundschullehrerin sei und mit Schülern Kontakt habe, könne er sich nur begrenzt selbst schützen. Außerdem habe er zwei jugendliche Kinder.

Keinen Anspruch auf höchste Priorität

Das Gericht sah keinen Anspruch auf die höchste Priorität. Der Mann gehöre zur Priorisierungsstufe zwei. Impfstoffe seien knapp und es sei überzeugend, zunächst Menschen im Alter über 80 zu impfen. So könnten viele schwere Erkrankungen und Todesfälle verhindert werden. Dies diene auch dem Schutz vor einer Überlastung der Versorgungssysteme.

Auch wenn sich seine Frau als Grundschullehrerin Kontakten außerhalb des eigenen Haushalts nicht vollständig entziehen könne, trage der Mann kein atypisches Risiko. Denn gleiches gelte auch für Mitarbeiter in Lebensmittel- und Drogeriemärkten, Erzieher und Erzieherinnen oder Angestellte in Apotheken und Arztpraxen.

Az.: L 5 SV 1/21 B ER