sozial-Recht

Oberlandesgericht

Vater hat Umgangspflicht mit Kindern



Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass jeder Elternteil nicht nur ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern hat, sondern auch die Pflicht dazu. Dies entspreche dem Recht der Kinder auf Umgang mit ihren Eltern, teilte das Gericht am 3. Dezember mit. In dem Streitfall wiesen die Richter die Beschwerde eines getrennt lebenden Vaters gegen die Verpflichtung zurück, einmal im Monat tagsüber Umgang mit seinen drei Söhne zu haben. Der Vater hatte eingewandt, wegen Arbeitsüberlastung dazu nicht in der Lage zu sein.

Das Sorgerecht in dem Fall steht den getrennt lebenden, noch nicht geschiedenen Eltern gemeinsam zu. Der Vater hatte nach seinem Auszug Anfang 2017 nur sporadischen Umgang mit seinen Kindern gehabt. Die Mutter leitete im Herbst 2019 vor dem Amtsgericht ein Umgangsverfahren ein, da die Kinder einen regelmäßigen Umgang mit dem Vater wünschten. Dieser verwies darauf, dass er ein neugeborenes Kind habe, bis zu 120 Stunden wöchentlich arbeite, nur drei bis vier Stunden täglich schlafe und keine Zeit zum Umgang mit den Kindern habe.

Verantwortung für eigenes Kind

Das Amtsgericht fasste den Beschluss, dass der Vater das Recht und die Pflicht habe, die drei Söhne an einem Sonntag im Monat tagsüber sowie in näher bezeichneten Ferienzeiten zu sich zu nehmen. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung und verwies auf die gesetzliche Pflicht von Elternteilen zum Umgang mit ihren Kindern. Diese Umgangspflicht konkretisiere die den Eltern grundrechtlich zugewiesene Verantwortung für ihr Kind.

Das Gericht führte aus, dass mit der Verpflichtung der Eltern gegenüber dem Kind, es zu pflegen und zu erziehen, das Recht des Kindes auf Pflege und Erziehung durch seine Eltern korrespondiere. "Das Kind ist nicht Gegenstand elterlicher Rechtsausübung, es ist Rechtssubjekt und Grundrechtsträger, dem die Eltern schulden, ihr Handeln an seinem Wohl auszurichten", sagten die Richter. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Az.: 3 UF 156/20