Karlsruhe (epd). Arbeitnehmer müssen eine vom Arbeitgeber an sie vermietete Wohnung nach dem Ende der Beschäftigung nicht unbedingt räumen. Auch wenn die Dauer des Mietvertrages an das Ende des unbefristeten Arbeits- oder Dienstvertrages geknüpft ist, kann der Mieter sich später einem Auszug verweigern, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer bei der evangelischen Kirche früher angestellten Frau aus München. Das Mietverhältnis werde dann grundsätzlich "unverändert fortgesetzt", urteilten die Karlsruher Richter.
Im Streitfall hatte die Evangelisch Lutherische Gesamtkirchengemeinde München bereits im Februar 1977 ein Reihenhaus an einen Diakon vermietet. Der Mietvertrag enthielt die Klausel, dass das Mietverhältnis "ohne weiteres mit dem Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst" endet. Die Miete betrug zuletzt 803,50 Euro monatlich.
Als der Diakon im Oktober 2002 in den Ruhestand trat, wurde das Mietverhältnis fortgesetzt, da dessen Ehefrau ebenfalls im kirchlichen Dienst beschäftigt war. Als ihr Mann starb und sie Ende Mai 2015 in den Ruhestand versetzt wurde, sollte die Frau mit ihren zwei volljährigen Kindern aus dem Reihenhaus ausziehen. Das Haus sei für den neuen Diakon vorgesehen. Derzeit habe für ihn eine um 600 Euro teurere Wohnung angemietet werden müssen.
Bei einem Gespräch mit dem kirchlichen Vermieter wurde die Räumung der Wohnung vereinbart. Trotz dieser Vereinbarung weigerte sich die Frau auszuziehen.
Das Landgericht München I verpflichtete sie zum Auszug. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf und verwies das Verfahren zurück. Werde die Beendigung eines Mietvertrages an die Beendigung eines unbefristeten Arbeits- und Dienstverhältnisses geknüpft, könne der Mieter den Auszug verweigern. Das Landgericht müsse aber noch prüfen, ob die Fortsetzung des Mietvertrages für den Vermieter unzumutbar ist.
Zwar sei hier die Räumung des Reihenhauses mündlich vereinbart worden. Unter Umständen haben Mitarbeiter des kirchlichen Vermieters der Frau aber "widerrechtlich gedroht", so dass die Vereinbarung angefochten werden könne. Die Mieterin hatte angeführt, dass sie dem vorgeschlagenen Räumungstermin zustimmen solle, andernfalls werde man vorher schon "mit einem Rechtsanwalt vor der Tür stehen und dann müssten sie raus". Hierzu müsse das Landgericht noch Feststellungen treffen, entschied der BGH.
Az.: VIII ZR 191/18