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AWO beschließt neue Fassung des Governance-Kodexes



Die Delegierten der 30 Landes- und Bezirksverbände der AWO haben bei einem digitalen Treffen den weiterentwickelten AWO-Governance-Kodex beschlossen. Wolfgang Stadler, Chef des Bundesverbandes, begrüßte die neu gefassten Regeln am 9. Dezember und sagte, das verdeutliche "erneut das klare Verständnis für Compliance im Verband". Zugleich wurde eine neue Arbeitshilfe zur Vergütung der Geschäftsführung veröffentlicht.

Seit der Verabschiedung des AWO-Governance-Kodex im November 2017 habe man hilfreiche Hinweise zu den Regelungen aus dem Verband erhalten. "Natürlich haben wir unser Regelwerk auch in Anbetracht der Vorkommnisse in Hessen und Thüringen evaluiert." Nach vielen und intensiven Beratungen mit Expertinnen und Experten sei er mit dem Ergebnis mehr als zufrieden. "Es unterstützt die AWO, unsere Werte nachhaltig zu bewahren."

Interessenkonflikte meiden

Im Mittelpunkt der Weiterentwicklung stehen den Angaben nach Interessenkonflikte im Zusammenhang mit geschäftlichen Beziehungen, die Stärkung der Aufsichtsgremien durch mehr Rechte und die Vergütung der Geschäftsführung.

"Insbesondere die Vergütung der Geschäftsführung hat viele Berichterstattungen und Debatten in der Öffentlichkeit geprägt", räumte Stadler ein. Das sei nachvollziehbar, "da wir unsere wichtigen gesellschaftlichen Leistungen zum Teil mit öffentlichen Mitteln erbringen, Spenden erhalten und eine gemeinnützige, selbstlos tätige Organisation sind". Gleichzeitig leisteten die Geschäftsführungen in der AWO eine großartige Arbeit. Daher sollten sie stets angemessen und leistungsgerecht vergütet werden.

Richtschnur ist der Öffentliche Dienst

"Wir orientieren uns weiterhin an den Größenordnungen des Öffentlichen Diensts. Damit wird ebenso gewährleistet, dass sich die Spreizung der Vergütung der Geschäftsführungen und der Vergütung der Mitarbeitenden in einem angemessenen Verhältnis bewegt", betonte der Verbandschef.

Zur Verbesserung der Transparenz müssen nun außerdem alle Gliederungen, unabhängig davon, ob ein Kreisverband oder eine ausgegliederte gGmbH, die Vergütung der Geschäftsführung gegenüber dem Bundesverband offenlegen und den Ausnahmefall gemessen am verbandlichen Vergleich schriftlich darlegen, sobald ein Schwellenwert, der sich aus dem Öffentlichen Dienst ableiten lässt, überschritten wird.

Stadler: "Die Verträge der Geschäftsführungen der Landes- und Bezirksverbände erhalten wir unabhängig von den neuen Regelungen seit jeher, weil das im Verbandsstatut niedergeschrieben ist." Man haben nun ein Regelwerk, das auf der einen Seite klare Grenzen definiert, aber den auch eigene Entscheidungen ermöglicht, die jeweils vom vollständigen Aufsichtsgremium zu beschließen seien.