sozial-Recht

Sozialgericht

Kein Krankengeld für getrennt lebenden Vater wegen erkrankten Kindes



Berufstätige Eltern können bei der Betreuung ihres kranken Kindes nicht immer auf Krankengeldzahlungen von ihrer Krankenkasse vertrauen. Springt ein getrennt lebender Vater bei seiner Ex-Partnerin für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ein, geht er beim Krankengeld leer aus, entschied das Sozialgericht Neuruppin in einem am 18. November veröffentlichten Gerichtsbescheid.

Im Streitfall wohnen die zwei Kinder des getrennt lebenden Vaters bei der Ex-Partnerin, eine Hartz-IV-Bezieherin. Als eines der Kinder im März krank wurde und das andere nach Angaben des Klägers zeitweise mit der Mutter ins Krankenhaus musste, sprang der Vater für die Betreuung daheim ein. Wegen seines Arbeitsausfalls beantragte er Krankengeld. In Krankheitsfällen der Kinder organisiere er mit der Mutter gemeinsam die Betreuung der Kinder, auch weil er über ein Auto verfüge, lautete seine Begründung.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht ein Krankengeldanspruch, wenn ein Versicherter für die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes von der Arbeit fernbleiben muss und keine andere Person im Haushalt sonst dazu in der Lage ist. Das Kind muss unter zwölf Jahre alt sein. Pro Kalenderjahr wird für längstens zehn Arbeitstage, bei Alleinerziehenden für 20 Arbeitstage Krankengeld gezahlt.

Mutter hätte Betreuung übernehmen können

Die Krankenkasse wies den Anspruch jedoch ab. Zu Recht, befand das Sozialgericht. Für den Erhalt von Krankengeld müsse nach dem Gesetz das Kind zwingend im Haushalt des Versicherten leben. Das sei hier nicht der Fall. Doch selbst wenn man die Bestimmung erweiternd zugunsten des Klägers auslegen würde, bestehe kein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld. Denn der Kläger habe lediglich pauschal erklärt, dass die Mutter mit einem anderen Kind "teilweise" ins Krankenhaus musste.

Die Krankenkasse habe aber dargelegt, dass keine stationären Krankenhausaufenthalte der Tochter vorlagen. Zu Recht habe die Versicherung daher darauf abgestellt, dass die Mutter die Betreuung hätte übernehmen können.

Az.: S 20 KR 244/19