Straßburg (epd). Nur 3,39 Quadratmeter Platz für einen Häftling in einer Gefängniszelle stellt keine unmenschliche Behandlung dar. Dauert solch eine Haftunterbringung etwas mehr als drei Monate und liegen weitere positive Haftbedingungen wie eine ausreichende Belüftung oder Freigänge vor, ist die geringe Zellengröße hinzunehmen, urteilte am 24. November der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Straßburger Richter wiesen damit die Beschwerde eines irakischen Häftlings gegen die Schweiz ab.
Der Mann wurde im April 2015 wegen schwerer Körperverletzung und der unerlaubten Einreise in die Schweiz zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Haftstrafe musste er im Gefängnis Champ-Dollon im Kanton Genf verbüßen. Über einen Zeitraum von 98 Tagen war er in einer kleinen Zelle mit drei weiteren Personen untergebracht. Die Unterbringung hielt er für unmenschlich. Ihm stünden nur 3,39 Quadratmeter Platz zur Verfügung.
Sowohl die Schweizer Gerichte als auch der EGMR wiesen die Beschwerde wegen einer unmenschlichen Unterbringung ab. Zwar sehen die Schweizer Vorschriften vor, dass über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten der persönliche Platz für einen Häftling nicht weniger als vier Quadratmeter betragen darf. Allein der persönliche Platz sage aber noch nichts über eine unmenschliche Unterbringung aus.
Maßgeblich seien die Gesamtumstände. Hier sei die Dreimonatsfrist nur kurz überschritten worden. Der Häftling habe regelmäßig Freigang und Zugang zu Sportaktivitäten gehabt und habe Besuche erhalten können. Die Belüftung der Zelle sei gut gewesen. Eine menschenrechtswidrige Unterbringung liege daher nicht vor.
Az.: 31623/17