sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Kein Anrecht auf Fernunterricht für Asthma-Patienten



In der Corona-Pandemie haben Schüler keinen Anspruch auf Fernunterricht, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in die Schule kommen wollen. Das rheinland-pfälzische Oberverwaltungsgericht in Koblenz wies in einer am 24. November veröffentlichten Entscheidung den Eilantrag eines Gymnasiasten ab, der wegen seiner Asthma-Erkrankung und Vorerkrankungen seines 73-jährigen Vaters erfolglos seine Befreiung vom Präsenzunterricht beantragt hatte.

Die Verfassung gebiete "keinen vollkommenen Schutz vor jeglichen Gesundheitsgefahren", heißt es in der Entscheidung. Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gehöre ein "gewisses Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko". Zuvor hatte bereits das Verwaltungsgericht in Neustadt an der Weinstraße zuungunsten des Schülers entscheiden.

Befreiung von Präsenzunterricht eng gefasst

Eine Befreiung vom Präsenzunterricht ist auch nach Auffassung der Koblenzer Richter aktuell nur in Fällen zulässig, in denen die Teilnahme am Unterricht trotz Hygienemaßnahmen für bestimmte Schüler unzumutbar sei. Die Landesärztekammer habe klargestellt, dass dies nur bei wenigen Diagnosen der Fall sei. Die vorgelegten Atteste des Schülers seien nicht aussagekräftig genug gewesen.

Auch die Sorge um Angehörige rechtfertige keine Befreiung von der Pflicht zum Schulbesuch. Schulen seien nicht dafür zuständig, dem Antragsteller und seiner Familie ein risikofreies Zusammenleben zu ermöglichen. Den Familienmitgliedern könne zugemutet werden, dass sie selbst verstärkte Hygienemaßnahmen ergreifen. Einen "Anspruch auf Vollisolation des Familienverbundes" gebe es in der Pandemie nicht.

Az.: 2 B 11333/20.OVG