

Düsseldorf (epd). Ausländer, die abgeschoben werden sollen, dürfen in der Regel nicht zu nachtschlafender Zeit von den Behörden aufgesucht werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am 17. November bekanntgegebenen Beschluss und untersagte damit das Vorgehen des Ausländersamtes Duisburg, das anlässlich einer geplanten Abschiebung um 4.30 Uhr eine Wohnung durchsuchen wollte. Das Aufenthaltsgesetz lasse solche Vollstreckungsmaßnahmen zur Nachtzeit nur ausnahmsweise zu, erklärte die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts.
Nach den heutigen Lebensgewohnheiten sei zumindest die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr ganzjährig als Nachtzeit anzusehen. Die Durchsuchung einer Wohnung sei zudem nicht allein schon dann erforderlich, wenn eine dem Ausländer gesetzte Ausreisefrist abgelaufen sei. Erforderlich seien darüber hinausgehende Umstände - etwa die Erklärung des Ausländers, nicht freiwillig ausreisen zu wollen. Überdies müsse der zu ergreifenden Person dargelegt werden, warum diese ausreisepflichtig sei und keine zwingenden Duldungsgründe vorlägen.
Die beantragte Durchsuchung der Duisburger Wohnung zur Nachtzeit sei auch nicht ausnahmsweise zulässig, weil keine Tatsachen vorlägen, aus denen zu schließen sei, dass die Abschiebung andernfalls vereitelt würde, betonte das Gericht. Die Ausländerbehörde müsse ihre Planungen der Abschiebewege und -mittel an den rechtlichen Vorgaben ausrichten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.
Az.: 7 I 32/20