

Düsseldorf (epd). Hartz-IV-Bezieher können für die bei einer Konfirmationsfeier anfallenden Kosten keinen Zuschuss vom Jobcenter erhalten. Es handelt sich bei den Bekleidungs- und Bewirtungskosten anlässlich einer Konfirmation nicht um einen besonderen oder atypischen Bedarf, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am 13. November veröffentlichten Gerichtsbescheid.
Im konkreten Fall beantragten eine Hartz-IV-Bezieherin und ihre Tochter die Kostenübernahme für eine Konfirmationsfeier im Mai 2019 und der dafür erforderlichen festlichen Kleidung. Es sei weder Geld für eine festliche Kleidung noch für die Feier im Restaurant vorhanden, erklärte die Mutter.
Die 15 Konfirmations-Gäste könne sie unmöglich in ihrer Wohnung unterbringen. Sie verwies darauf, dass sie ihre Tochter im christlichen Glauben erziehen und ihr die christlichen Werte und Tradition weitergeben wolle. Dazu gehöre eine Konfirmationsfeier. Auch für Hartz-IV-Bezieher müsse eine "angemessene Feier" möglich sein. Andernfalls drohe eine Ausgrenzung bedürftiger Personen. Dies sei mit dem Grundrecht auf Religionsfreiheit nicht vereinbar.
Das Sozialgericht lehnte den gewünschten Zuschuss ab. Zwar komme für Bekleidung eine Erstausstattung bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Dazu zähle etwa eine Schwangerschaft und Geburt oder auch bei einem außergewöhnlichem Größenwachstum. Eine Bekleidung anlässlich einer Konfirmation sei davon nicht umfasst. Dieses könne aus der Regelleistung angespart werden. Notfalls sei ein Darlehen vom Jobcenter möglich.
Das Jobcenter müsse auch keinen Zuschuss für die Kommunionsfeier gewähren. Ein Mehrbedarf könne nur bei einem laufenden, dauerhaften und längerfristigem Bedarf geltend gemacht werden. Dies liege hier aber nicht vor. Die Bewirtung der Konfirmationsgäste hätte in der Wohnung der Klägerinnen - aber dann in kleinerem Rahmen - stattfinden können.
Das Grundgesetz gewährleiste zwar die ungestörte Religionsausübungsfreiheit. Ein Leistungsanspruch gehe damit aber nicht einher, befand das Sozialgericht. Kosten religiöser und kultureller Feiern würden unabhängig von der Religion und der Kultur eines Hartz-IV-Beziehers daher nicht vom Jobcenter übernommen. Die Klägerinnen müssen sich auf eine "bescheidene Familienfeier" verweisen lassen.
Az.: S 15 AS 2919/19