sozial-Recht

Arbeitsgericht

Abgelehnte Kurzarbeit kann zu Änderungskündigung führen



Beschäftigte sollten in der Corona-Krise die Einführung von Kurzarbeit nicht einfach von der Hand weisen. Andernfalls kann ein Arbeitgeber, der in wirtschaftliche Bedrängnis geraten ist, eine Änderungskündigung aussprechen, so dass der Arbeitsvertrag die Kurzarbeit festschreibt, entschied das Arbeitsgericht Stuttgart in einem 13. November veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall war eine Personaldisponentin einer Leiharbeitsfirma vor Gericht gezogen. Die Frau arbeitete zuletzt im Bereich "Soziales und Pflege" und koordinierte den Einsatz von Leiharbeitern in Kindergärten und Kitas. Mit den Beschränkungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie mussten jedoch Schulen und Kindergärten zeitweise weitgehend schließen. Leiharbeiter wurden dort nicht mehr benötigt.

Erheblicher Arbeitsausfall

Der Arbeitgeber der Klägerin beantragte daher bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) am 2. April Kurzarbeit. Vier Tage später wurde die Beschäftigte bis zum 5. August krankgeschrieben. Die BA genehmigte die Kurzarbeit. Die erkrankte Personaldisponentin lehnte ihre Zustimmung jedoch ab. Daraufhin sprach ihr Arbeitgeber eine fristlose Änderungskündigung aus. Danach wurde das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt und der Frau gleichzeitig ein neues Arbeitsverhältnis angeboten, nach dem der Arbeitgeber berechtigt ist, bis Ende Dezember 2020 Kurzarbeit anzuordnen.

Die Klägerin hielt die Änderungskündigung für unwirksam. Sie bestritt die wirtschaftlich schwierige Situation ihres Arbeitgebers.

Doch die betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung ist gerechtfertigt, urteilte das Arbeitsgericht. Es sei zu einem erheblichen Arbeitsausfall gekommen, so dass ein "wichtiger Grund" für eine fristlose Änderungskündigung vorlag. Diese sei auch verhältnismäßig gewesen, da für den Arbeitgeber kein milderes Mittel als Alternative bestand. Die fristlose Änderungskündigung habe zudem dem Zweck gedient, überhaupt erst einmal die Grundlage für Kurzarbeit und damit für den Erhalt von Kurzarbeitergeld zu schaffen. Die fristlose Änderungskündigung sei damit wirksam.

Az.: 11 Ca 2950/20