sozial-Recht

Bundesfinanzhof

Pflegegeld für sozialpädagogische Kinder-Einzelbetreuung steuerfrei



Die unbefristete Aufnahme und Einzelbetreuung eines verhaltensauffälligen Kindes im Haushalt eines Erziehers darf nicht zu steuerlichen Nachteilen führen. Erhält der Erzieher für die "intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung" daheim aus von der Jugendhilfe ein monatliches Pflegegeld, stellt diese Zahlung eine steuerfreie "Beihilfe" dar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am 22. Oktober veröffentlichten Urteil.

Konkret hatte ein Erzieher 2012 und 2013 verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche bei sich aufgenommen. Er nahm immer nur ein Kind bei sich auf und betreute es. Für diese Vollzeitbetreuung erhielt er monatlich zwischen 3.000 Euro und 3.600 Euro Pflegegeld.

Finanzamt wollte Einkommensteuer einziehen

Davon wollte auch das Finanzamt profitieren. Der Erzieher habe mit der Betreuung erwerbsmäßig Pflegeleistungen erbracht, für die Einkommensteuer fällig werde. Diese Ansicht bestätigte zunächst auch das Finanzgericht.

Doch die obersten Finanzrichter urteilten nun, dass der Erzieher mit den Pflegegeldern eine steuerfreie Beihilfe erhalten habe. Denn mit dem Pflegegeld werde "weder der sachliche und zeitliche Aufwand der Pflegeeltern vollständig ersetzt noch die Pflegeleistung vergütet".

Dass der Erzieher die Kinder und Jugendlichen in seinem privaten Haushalt betreut und hierfür ein über den Regelsätzen für die Vollzeitpflege von Kindern liegendes Pflegegeld erhalten habe, stehe der Steuerfreiheit der Bezüge nicht entgegen.

Az.: VIII R 27/18