München (epd). Ausgebliebener Unterhalt für ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind führt nicht zum Verlust des Betreuungsfreibetrags. Der den Eltern zustehende Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (BEA-Freibetrag) kann bei erwachsenen Kindern nicht allein auf einen Elternteil übertragen werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 22. Oktober veröffentlichten Urteil.
In der Einkommensteuererklärung können Eltern nicht nur das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in Höhe von derzeit 5.172 Euro für beide Elternteile geltend machen. Für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung eines Kindes können beide insgesamt weitere 2.640 Euro steuermindernd berücksichtigen lassen.
Unverheiratete oder getrennt lebende Eltern können jeweils die Hälfte des Freibetrages unabhängig voneinander nutzen, also 1.320 Euro jährlich. Eine Übertragung auf einen Elternteil ist nur möglich, wenn der andere Elternteil keinerlei Betreuungskosten für das minderjährige Kind zu tragen hat.
Im Streitfall hatte eine getrennt lebende Mutter verlangt, dass der BEA-Freibetrag für ihre zwei volljährigen Kinder ihr allein voll zustehen müsse. Zu Begründung führte sie an, der Vater komme seinen Unterhaltspflichten im Wesentlichen nicht nach. In solch einem Fall stehe ihr nicht nur der Kinderfreibetrag, sondern auch der BEA-Freibetrag in voller Höhe zu.
Das Finanzamt gab ihr nun Recht. Doch dagegen klagte nun der Vater. Ihm müsse der einfache Freibetrag, also 1.320 Euro pro Kind verbleiben. Dem stimmte der BFH zu. Das Gesetz sehe bei volljährigen Kindern keine Übertragung des BEA-Freibetrages vor. Zwar habe der Gesetzgeber bei einer wesentlichen Verletzung der Unterhaltspflichten eine Übertragung des Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil vorgesehen. Beim BEA-Freibetrag habe er das aber nicht gesetzlich geregelt, hieß es.
Az.: III R 61/18