Berlin (epd). Caritas-Präsident Peter Neher hat die Verlängerung des finanziellen Schutzschirms für Träger sozialer Dienste bis zum 31. März 2021 begrüßt. Er sagte am 28. Oktober in Berlin: "Ich bin sehr dankbar, dass die Bundesregierung in der Pandemie an der Seite der Freien Wohlfahrtspflege steht. Die Einrichtungen und Dienste haben damit Handlungssicherheit, um in der Krise verlässlich für die Menschen da sein zu können." Er kritisierte allerdings, dass die Müttergenesung und die Reha-Einrichtungen des SGB V von der Verlängerung nicht erfasst seien. "Hier muss die Politik dringend nachsteuern", forderte Neher.
Das Bundeskabinett hat am 28. Oktober beschlossen, die finanzielle Unterstützung für Teile der Sozialbranche befristet bis zum 31. März 2021 fortzusetzen. Mit der Verlängerung des sogenannten Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) über das Jahresende hinaus ist nach Mitteilung der Bundesregierung das Ziel verbunden, die soziale Infrastruktur in Deutschland während der Corona-Pandemie zu sichern und den Bestand der sozialen Dienste und Einrichtungen zu erhalten.
Soziale Dienstleister erhalten mit dem SodEG finanzielle Zuschüsse, wenn sie ihre Arbeit aufgrund der Infektionsgefahren nicht erbringen können. Im Gegenzug sollen die Dienstleister, die die Hilfe des Sozialdienstleister-Einsatzgesetz in Anspruch nehmen, bei der Krisenbewältigung der Corona-Pandemie helfen. Dafür stellen sie Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung. Dieses Gesetz bezieht sich auf soziale Einrichtungen im Bereich der Rehabilitation wie Reha-Kliniken und Reha-Zentren sowie Angebote in der Arbeitsmarktpolitik, Behindertenhilfe oder auch Frühförderstellen.
Nach Angaben der Bundesregierung läuft zwar in fast allen sozialen Dienstleistern der Betrieb wieder. Mit den stark steigenden Zahlen an Neuinfektionen erscheinen aber neue Lockdowns nicht ausgeschlossen. "Ohne das SodEG wäre die soziale Infrastruktur bei einer längeren Schließung von Einrichtungen erneut in ihrem Bestand gefährdet", begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung.
Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass die Einrichtungen und Dienste weiterhin Geld von ihren Leistungsträgern erhalten: Vorgesehen ist ein Betrag, der monatlich höchstens 75 Prozent des Durchschnittsbetrags der vergangenen zwölf Monate entspricht. Sobald ein sozialer Dienstleister seinen Betrieb wieder wie gewohnt aufnehmen oder Angebote in gleichwertigen alternativen Formaten erbringen kann, treten die Hilfen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes außer Kraft und die Einrichtungen und Dienste werden wie vertraglich vereinbart von den Leistungsträgern bezahlt.“