sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Maskenpflicht auf Schulhöfen bestätigt



Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die auf dem Gelände rheinland-pfälzischer Schulen geltende Maskenpflicht bestätigt. Die Richter lehnten den Eilantrag einer Grundschülerin ab, die von ihren Eltern lediglich mit einer Maske aus durchsichtigem Stoff in die Schule geschickt worden war. Ihr war deshalb von der Schule verboten worden, die Pausen zusammen mit anderen Schülern zu verbringen. Eine Diskriminierung des Mädchens liege nicht vor, heißt es in der am 14. September veröffentlichten Entscheidung.

Das Betreten des Schulhofs während der Pausenzeiten mit einer Mund-Nasen-Bedeckung aus durchlässigem Gaze- oder Spitzenstoff stelle einen Verstoß gegen die rheinland-pfälzische Anti-Corona-Landesverordnung dar, befand das Gericht. Die Schule habe in zulässiger Weise von ihrem Hausrecht Gebrauch gemacht, um eine Störung des Schulbetriebs zu verhindern. Die Schülerin habe auch nicht nachgewiesen, warum sie keine Maske aus ausreichend dichtem Stoff tragen könne.

In Rheinland-Pfalz gilt an Schulen derzeit eine Maskenpflicht auf dem gesamten Gelände. Lediglich während des Unterrichts in der Klasse dürfen Schüler und Lehrer den Mund-Nasen-Schutz ablegen. Die Landesverordnung enthält keine detaillierten Vorschriften darüber, aus welchem Material die Masken angefertigt sein sollen. "Aus dem Schutzzweck der Vorschriften ergibt sich jedoch, dass die Verwendung eines von seiner Struktur her durchlässigen, da mit kleinen Löchern versehenen, Gaze- oder Spitzenstoffes nicht ausreichend ist", heißt es in der Entscheidung des Gerichts.

Az.: 4 L 764/20.KO