Frankfurt a.M. (epd). Angesichts der finanziellen Notlage vieler Menschen während der Pandemie hat der Gesetzgeber Erleichterungen bei verschiedenen Sozialleistungen beschlossen. Hier die wichtigsten Regelungen.
Hartz IV und Grundsicherung: Für Menschen, die zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) II stellen, entfällt für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung. Voraussetzung ist eine Erklärung, dass kein erhebliches verwertbares Vermögen vorhanden sei. Erheblich ist das Vermögen dann, wenn eine Person mehr als 60.000 Euro in Bargeld und anderen "liquiden Mitteln" wie Girokonten, Schmuck oder Aktien besitzt. Lebt der oder die Antragsstellende in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt für jedes weitere Mitglied eine Höchstgrenze von 30.000 Euro.
Im ersten halben Jahr des Alg-II-Bezugs werden zudem die Ausgaben für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Normalerweise wird je nach örtlichen Gegebenheiten entschieden, ob die Miete angemessen ist.
Die Erleichterungen für die Anträge gelten auch für andere existenzsichernde Leistungen. So können Rentnerinnen und Rentner sowie erwerbsgeminderte Menschen einfacher die Grundsicherung erhalten. Gleiches gilt für Personen, die nach dem Sozialen Entschädigungsrecht absichernde finanzielle Leistungen bekommen. Dies betrifft unter anderem Terroropfer und Kriegsbeschädigte.
Wohngeld: Auch das Wohngeld ist aktuell leichter zu bekommen. Die Anträge können formlos per Mail oder Telefon gestellt werden. Die nötigen Unterlagen bei einem Erstantrag wie Miet- und Einkommensnachweise können die Hilfesuchenden nachreichen. Die Bescheide sind auf das Notwendigste beschränkt. Eine Plausibilitätsprüfung erfolgt nur, wenn es begründete Hinweise auf falsche Angaben gibt. Wenn eine Person bereits Wohngeld bezieht und sich an den entscheidenden Faktoren Haushaltsgröße, Einkommenssituation und Miethöhe nichts geändert hat, ist nicht wie sonst ein neues Antragsformular notwendig.
Zudem können die zuständigen Behörden einen Vorschuss für bis zu drei Monate zahlen. Für den Vorschuss ist kein eigener Antrag nötig. Wie hoch die Zahlung ist, liegt im Ermessen der Ämter. Auch Wohnungseigentümer können Wohngeld in Form des Lastenzuschusses beantragen. Hier gelten ebenfalls vereinfachte Regelungen.
Kinderzuschlag: Wenn Eltern aufgrund der Coronakrise zwar genug Geld für sich selbst verdienen, aber es für die Kinder nicht reicht, können sie den Notfall-Kinderzuschlag beantragen. Er beträgt maximal 185 Euro je Kind. Außerdem gibt es Leistungen für Bildung und Teilhabe und eine Befreiung von den Kita-Gebühren.
Familien, die nach dem 1. April einen Antrag auf den Zuschlag gestellt haben, müssen nicht wie sonst üblich ihr Einkommen des vergangenen halben Jahres, sondern nur das des Monats vor der Antragsstellung nachweisen. Wenn Eltern bereits den Höchstbetrag erhalten, wird ihr Bezug automatisch um sechs Monate verlängert. Vermögen wird nur in Ausnahmefällen berücksichtigt. Die Regelungen gelten bis 30. September.
Weitere Leistungen: Da die Beratungsleistungen der Bundesagentur für Arbeit eingeschränkt sind, bekommen Menschen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember enden würde, einmalig automatisch drei Monate länger Arbeitslosengeld.
Eltern, die wegen behördlicher Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können und ihre Kinder betreuen müssen, bekommen unter bestimmten Voraussetzungen Entschädigungen. Anspruch haben bis Ende 2020 Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung. Zudem darf es keine andere zumutbare Betreuung zum Beispiel durch das andere Elternteil geben. Ferner steht für Menschen mit Behinderung bis zum Jahresende der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung.