Leipzig (epd). Asylsuchende haben nur wegen schlechter humanitärer Lebensbedingungen oder einer schlechten Sicherheitslage in ihrer Heimat noch keinen Anspruch auf sogenannten subsidiären Flüchtlingsschutz. Nur wenn im Fall einer Abschiebung davon auszugehen ist, dass durch staatliche Stellen oder andere Akteure eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, könne Anspruch auf subsidiären Flüchtlingsschutz bestehen, entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am 13. Juli veröffentlichten Urteil.
Damit scheiterte eine 1998 geborene Frau aus Somalia mit ihrer Klage vor den obersten Verwaltungsrichtern. Die Frau war Anfang 2016 nach Deutschland eingereist. Ein Jahr später wurde ihr Asylantrag ebenso abgelehnt wie ihr Antrag auf subsidiären Schutz.
Bei Letzterem haben Flüchtlinge zumindest uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und Anspruch auf einen Integrationskurs. Auch einen Familiennachzug für ihre Kernfamilie können sie beantragen. Hier erhielt die Klägerin jedoch nur eine Duldung und damit einhergehend vorläufigen Abschiebungsschutz.
Subsidiären Schutz könne die Klägerin nicht beanspruche, urteilte das Bundesverwal-tungsgericht. Nach dem Asylgesetz müsse dem Ausländer in seinem Herkunftsland ein "ernsthafter Schaden" drohen, wie etwa Todesstrafe, Folter, unmenschliche Behandlung oder eine "ernsthafte individuellen Bedrohung des Lebens".
Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin jedoch nicht vor. Zwar sei die humanitäre Lage wegen des anhaltenden Bürgerkrieges in Somalia schlecht. Die "sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat" seien für die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein, aber nicht ausschlaggebend, befanden die Leipziger Richter.
Subsidiärer Schutz könne nur verlangt werden, wenn die Gefahr von einem konkreten Akteur gezielt ausgehe - etwa durch staatliche Stellen. Allgemeine Gefahren stellten für sich genommen "keine individuelle Bedrohung dar, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre". Eine zielgerichtete, ihr selbst geltende ernsthafte Bedrohung liege nicht vor.
Nur ausnahmsweise könne auch eine allgemeine Bedrohungslage einen subsidiären Schutz begründen. Hierfür müsse der Grad willkürlicher Gewalt in einem Land ein so hohes Niveau erreichen, dass sich daraus eine erhebliche individuelle Gefahr ergibt. Solche derart gefahrerhöhende Umstände gebe es in Mogadischu aber derzeit nicht, so das Gericht.
Az.: 1 C 11.19