Kassel (epd). Arbeitgeber kommen ab mindestens 50 Euro Gesamtbeitragsschulden bei der Rentenversicherung nicht um die Zahlung von Säumniszuschlägen herum. Sie bleiben von den Zuschlägen nicht verschont, nur weil die zu zahlenden Rentenbeiträge für jeden einzelnen Beitragsmonat unter der Schwelle von 50 Euro lagen, urteilte am 7. Juli das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.
Arbeitgeber müssen in der Regel für ihre Beschäftigten Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung abführen. Kommen sie dem nicht nach, wird in der Rentenversicherung für jeden vollen 50 Euro Beitragsrückstand ein Säumniszuschlag von 50 Cent fällig.
Im Streitfall hatte ein Arzt für seine Praxisangestellten 2014 jeden Monat knapp 15 Euro und 2015 über 32 Euro zu geringe Rentenbeiträge bezahlt. Die Rentenversicherung forderte die Beträge nach und verlangte zusätzlich Säumniszuschläge von 41 Euro.
Der Arzt meinte, dass die Erhebung der Säumniszuschläge rechtswidrig sei. Denn in keinem Beitragsmonat hätten die Beitragsschulden über der Grenze von 50 Euro gelegen.
Doch ob Säumniszuschläge zu zahlen sind, hänge nicht von dem jeweiligen Monat ab, sondern von den aufgelaufenen Beitragsschulden insgesamt, urteilte das BSG. Damit werde für jede vollen 50 Euro ein Prozent Säumniszuschlag fällig – also jeden Monat 50 Cent für jede vollen 50 Euro.
Der Gesetzgeber habe so Beitragsschuldner zur pünktlichen Zahlung der vollen Beiträge anhalten wollen. Die Höhe des Beitragszuschlags „ist auch nicht unverhältnismäßig und unterliegt daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken“, betonte das BSG.
Az.: B 12 R 28/18