Kassel (epd). Das Bundessozialgericht hat den Zugang zur sogenannten Auffang-Krankenversicherung der gesetzlichen Krankenkassen für mittellose Menschen begrenzt. Auch wenn bedürftige Personen einen Monat lang keine Sozialhilfe bezogen haben, besteht damit noch nicht automatisch ein Anspruch auf Mitgliedschaft in der Auffang-Krankenversicherung, urteilten am 7. Juli die obersten Sozialrichter in Kassel.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es seit 2007 eigentlich keine Bürger ohne jegliche Krankenversicherung mehr geben. Es gibt aber immer noch Menschen wie Obdachlose oder in Not geratene Selbstständige, die noch nie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Für diese Gruppe sehen die Bestimmungen eine Auffang-Versicherung vor, vorausgesetzt, die Betroffenen erhalten keine So-zialhilfe. Denn bei einem Sozialhilfebezug von Menschen ohne Krankenversicherung kommt der Sozialhilfeträger für die notwendigen Krankenbehandlungen auf.
Im Streitfall leidet der 1944 geborene Kläger aus Bonn nach einem Schlaganfall an psychischen Störungen und erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen. Er erhielt eine geringe Rente von unter 100 Euro monatlich sowie Sozialhilfe, einschließlich der Kostenübernahme von Krankenbehandlungen.
Im April und Mai 2014 gab es einen Streit um das Guthaben von gut 6.000 Euro auf dem Konto des Mannes. Er kaufte davon Brille, Waschmaschine und Kühlschrank und zahlte 3.200 Euro in eine Bestattungsvorsorge ein. Die Schongrenze beim eigenen Vermögen von 2.600 Euro war danach deutlich unterschritten. Dennoch stellte das Sozialamt die Leistungen für mehr als einen Monat vorläufig ein.
Anfang Juni beantragte der Mann daraufhin bei der AOK Rheinland Hamburg die Aufnahme in die Auffang-Krankenversicherung, weil er seit einem Monat keine mehr Sozialhilfe mehr erhielt. Einmal in die gesetzlichen Versicherung aufgenommen, hätte der Kläger diese laut Gesetz dann fortführen können, auch wenn er später wieder Sozialhilfe erhält. Die Kommune hätte dann nicht mehr für anfallende Krankheitskosten aufkommen müssen, sondern die AOK.
Doch die AOK lehnte den Wechsel ab. Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Zwar habe der Mann einen Monat kein Geld bekommen, doch der entsprechende Bescheid sei nur vorläufig gewesen. Voraussetzung für die Auffang-Versicherung sei in solchen Fällen aber, dass die Sozialhilfe Leistungen "endgültig abgelehnt" hat.
Gebe es noch keinen bindenden Bescheid, komme es darauf an, ob der Betroffene objektiv betrachtet anspruchsberechtigt war. Das sei hier im Juni 2014 unstreitig der Fall gewesen, weil die Vermögensgrenze unterschritten war, hieß es.
Az.: B 12 KR 21/18 R