sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen bringt Urlaubsgeld



Schwerbehinderte Beschäftigte können auch für ihren gesetzlichen Zusatzurlaub Urlaubsgeld erhalten. Sieht ein Tarifvertrag eine Urlaubsgeld für "jeden Urlaubstag" vor, umfasst diese Regelung auch den Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und nicht allein den tariflichen Jahresurlaub, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 21. Juli veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall war der schwerbehinderte Kläger bei einem Unternehmen der Getränkeindustrie als Fahrer angestellt. Laut Manteltarifvertrag stand ihm 2017 für "jeden Urlaubstag" ein Urlaubsgeld von 30 Euro zu. Ab 2018 stieg das Urlaubsgeld entsprechend der Tariferhöhung.

Der Arbeitgeber zahlte zwar Urlaubsgeld, aber nur für den festgelegten tariflichen Urlaub. Der Kläger verlangte jedoch auch Geld für seinen Zusatzurlaub, den er als schwerbehinderter Mensch beanspruchen kann. Danach stehe ihm bei einer regelmäßigen Arbeitszeit fünf weitere Tage Urlaub zu.

Jeder Urlaubstag ist zu bezahlen

Vor dem BAG bekam der angestellte Fahrer nun recht. Der Arbeitgeber durfte das Urlaubsgeld nicht auf die tariflichen Urlaubstage beschränken. Laut Tarifvertrag müsse für "jeden Urlaubstag" Urlaubsgeld gezahlt werden. Das nur bestimmte Urlaubstage gemeint seien, sei nicht ersichtlich, befand das Gericht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG müsse zudem der gesetzliche Anspruch auf den Mindesturlaub und der Anspruch auf Zusatzurlaub auch gleich behandelt werden. Im Streitfall stehe dem Kläger für seinen Zusatzurlaub daher noch eine Nachzahlung in Höhe von 154,50 Euro zu.

Az.: 9 AZR 109/19