sozial-Recht

Landessozialgericht

Unfallschutz beim Termin für ein Grußwort



Ein ehrenamtlicher Vorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wenn er bei einem befreundeten Ortsverein eine Grußwort sprechen soll. Solche repräsentativen Belange der Öffentlichkeitsarbeit weisen einen "inneren Zusammenhang" zur Aufgabe des DRK dar, so dass der Unfallversicherungsschutz greift, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 10. Juli veröffentlichten Urteil.

Im Streitfall wurde ein DRK-Ortsverein von einem befreundeten DRK-Verein zur Generalversammlung eingeladen. Der eingeladene ehrenamtliche Ortsvorsitzende wollte ein Grußwort auf der Veranstaltung sprechen. Anschließend sollten noch Termine ausgetauscht werden.

Schwerer Autounfall bei der Anfahrt

Doch auf dem Weg zur Generalversammlung kam es zu einem schweren Unfall mit dem DRK-Mannschaftsbus. Eine Insassin wurde getötet, fünf andere schwer verletzt, darunter auch der klagende ehrenamtliche DRK-Vorsitzende.

Den Unfall wollte er als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt haben. Schließlich habe er ja ein Grußwort auf der Generalversammlung sprechen wollen.

Unfallkasse lehnte Zahlung ab

Der Unfallversicherungsträger wies das Anliegen jedoch ab. Zwar stünden auch ehrenamtliche satzungsgemäße DRK-Tätigkeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesellschaftliche Anlässe wie die Teilnahme an der Generalversammlung des befreundeten Ortsvereins gehörten dazu aber nicht, hieß es zur Begründung.

Doch das LSG gab dem Kläger recht. Als Ortsvorsitzender habe er repräsentative und organisatorische Belange verfolgt. Tätigkeiten, die wesentlich der Öffentlichkeitsarbeit dienten, stünden auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Hier habe das beabsichtigte Grußwort in einem "inneren Zusammenhang" zu den satzungsgemäßen Aufgaben des DRK gestanden. Um bloß "gesellige Zwecke" habe es sich nicht gehandelt. Folglich sein der Wegeunfall versichert.

Az.: L 10 4485/18