sozial-Recht

Landesarbeitsgericht

Trotz Erkrankung ist Gang zum Amtsarzt Pflicht



Arbeitsunfähig geschriebene Beschäftigte müssen grundsätzlich die vom Arbeitgeber veranlasste amtsärztliche Untersuchung wahrnehmen. Ist ein Arbeitnehmer an dem Termin erkrankt, kann er nur ausnahmsweise - etwa wegen einer ansteckenden Erkrankung - Zuhause bleiben, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg in einem am 8. Juli veröffentlichten Urteil. Die Arbeitsrichter hielten damit eine erteilte Abmahnung wegen eines verpassten Amtsarzttermins für rechtmäßig.

Der 57-jährige Kläger war im öffentlichen Dienst als Schreiner angestellt. 2018 war er an insgesamt 75 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Laut Attest durfte er keine über zehn Kilogramm schweren Gegenstände mehr tragen, heben oder ohne Hilfsmittel bewegen.

Kläger versäumte zwei Termine

Der Arbeitgeber hatte daraufhin Zweifel, ob der Mann überhaupt noch seine Arbeit ausführen kann. Er verlangte eine amtsärztliche Untersuchung. Den ersten Termin verschob der Schreiner. Doch auch den zweiten Termin nahm er nicht wahr. Er sei ganau an diesem Tag arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Daraufhin erhielt er eine Abmahnung.

Die wollte der Kläger mit gerichtlicher Hilfe aus der Personalakte entfernen lassen. Bei bestehender Arbeitsunfähigkeit dürfe der Arbeitgeber laut dem Bundesarbeitsgericht nur aus "dringenden betrieblichen Anlässen" eine Weisung erteilen. Das sei bei der Weisung zur Wahrnehmung eines Amtsarzttermins aber nicht der Fall, befand der Kläger.

Wäre er zu dem Untersuchungstermin gegangen, hätte eine "latente Gefahr der Beeinträchtigung des Genesungsprozesses" gedroht. Der Termin sei schließlich mit einer psychischen und nervlichen Belastung verbunden gewesen.

Gericht: Abmahnung rechtmäßig

Doch das LAG erklärte die Abmahnung für rechtmäßig. Hier habe es für die amtsärztliche Untersuchung einen "wichtigen Grund" gegeben. Der Beschäftigte müsse für die Teilnahme an der Untersuchung nicht arbeitsfähig sein. Denn die Untersuchung diene ja gerade dem Zweck, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeit überhaupt noch erbringen könne. Mit der Untersuchung könne nicht bis zur Genesung gewartet werden.

Schließlich müsse der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig Maßnahmen für einen passenden Arbeitsplatz ergreifen zu können. Besondere Umstände, warum der Kläger nicht an dem Untersuchungstermin teilnehmen konnte, etwa wegen einer ansteckenden Krankheit, seien nicht dargelegt worden.

Az.: 7 Sa 304/19