sozial-Recht

Europäischer Gerichtshof

Recht auf persönliche Anhörung vor Abschiebung in anderes EU-Land



Asylsuchende haben, bevor sie in ein anderes EU-Land abgeschoben werden können, Recht auf eine persönliche Anhörung. Das hat der Europäische Gerichtshof am 16. Juli in Luxemburg zum Fall eines Mannes entschieden, dessen Antrag das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) abgelehnt hatte. Die deutsche Justiz muss den Fall nun weiter prüfen.

Der Mann, der nach eigenen Angaben Eritreer ist, war 2011 nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl gebeten. Später stellte sich laut EuGH heraus, dass er bereits in Italien Asyl erhalten hatte. Das Bamf wollte den Mann daher 2013 dorthin abschieben. Da dieser sich juristisch wehrte, landete der Fall vor Gericht.

Keine persönliche Anhörung

Der EuGH hatte zu klären, ob die Ablehnung eines Antrags unter derartigen Umständen rechtmäßig ist, obwohl das Bamf den Mann nicht persönlich angehört hatte. Er urteilte, dass eine persönliche Anhörung dann zumindest im Zuge des weiteren Verfahrens, also vor Gericht, gegeben sein müsste.

Eine persönliche Anhörung solle dem Betroffenen nicht nur Gelegenheit bieten, sich zu äußern, ob ihm ein anderer EU-Staat tatsächlich Schutz zuerkannt habe, heißt es um Urteil. Sie solle ihm vor allem ermöglichen, sich zu detailliert zu seinem Fall zu äußern, um auszuschließen, dass der Betroffene in dem anderen Land "ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung" im Sinne der EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein.

Der EuGH legte ferner die Standards der persönlichen Anhörung dar. Danach hat der Asylsuchende unter anderem Recht auf einen Dolmetscher und darauf, dass er von einer Person gleichen Geschlechtes angehört wird. Der Behördenmitarbeiter, der die Anhörung leitet, darf auch keine Polizei- oder Militäruniform tragen.

Az.: C-517/17