sozial-Recht

Sozialgericht

Leistungskürzung als Anreiz zur Ausreise gestattet



Städte und Landkreise dürfen einem Asylbewerber nach einem Urteil des Sozialgerichts Osnabrück Geldleistungen kürzen, wenn er bereits in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt hat. Es habe die Klage eines Sudanesen gegen die Leistungskürzung durch den Landkreis Osnabrück abgelehnt, teilte das Sozialgericht am 10. März mit.

Der hatte zuerst in Frankreich Asyl beantragt. Entscheidend sei, dass der in Deutschland gestellte Asylantrag unzulässig sei, da nach dem sogenannten Dublin-Verfahren das Ersteinreiseland zuständig sei. Die Leistungskürzung könne als Anreiz für die freiwillige Ausreise nach Frankreich betrachtet werden.

Amt handelte korrekt

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe den Asylantrag des 2019 eingereisten Mannes Ende Dezember abgelehnt, weil er bereits 2017 einen Asylantrag in Frankreich gestellt hatte, hieß es. Daraufhin habe der Landkreis Osnabrück ihm die Zahlungen gekürzt, die ihm nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zustanden. Der Mann habe nur noch Geld für Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege bekommen.

Das Gericht urteilte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom November 2019 zu Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern treffe auf diesen Fall nicht zu. Danach wären Kürzungen von mehr als 30 Prozent des Regelsatzes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht habe sich nur mit der Leistungskürzung zur Wiedereingliederung in Arbeit befasst. Hier gehe es aber um einen Anreiz zur freiwilligen Ausreise nach Frankreich. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie kann mit der Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angegriffen werden.

Az.: S 44 AY 76/19 ER