sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Stadt Köln darf obdachlose Familie nicht in Hotel unterbringen



Das Oberverwaltungsgericht Münster hat der Stadt Köln untersagt, eine obdachlos gewordene fünfköpfige Familie in zwei kleinen Hotelzimmern mit einer Größe von insgesamt 30 Quadratmetern einzumieten. Die Unterbringung genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, entschied das Gericht am 6. März per Eilverfahren. So sollte eine Mindestwohnfläche etwa neun Quadratmetern pro Person betragen.

Die Stadt müsse der alleinerziehenden Mutter und ihren vier Kindern eine Obdachlosenunterkunft zur Verfügung stellen, die entsprechend groß sei, befanden die Richter. Außerdem sollte sie über mehrere getrennte Räume verfügen, um Rückzugsmöglichkeiten zu ermöglichen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Erste Instanz votierte für die Stadt

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Köln noch zugunsten der Stadt entschieden und erklärt, mit der Unterbringung im Hotel sei die Familie nicht mehr obdachlos. Die Mutter und ihre Töchter, zwei davon minderjährig, leben seit dem Verlust ihrer Wohnung vor sechs Monaten in der Pension eines gewerblichen Betreibers, der seine Zimmer an die Stadt Köln für Obdachlose vermietet. Die Mietkosten für die fünfköpfige Familie betragen demnach rund 4.000 Euro im Monat, die vom zuständigen Sozialleistungsträger - Sozialamt oder Jobcenter - übernommen werden.

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hält die Situation der Familie für nicht zumutbar. Eine menschenwürdige Unterbringung für Obdachlose sei zwar grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass Schutz vor den Unbilden der Witterung und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse geboten werden, heißt es in dem Beschluss. Dabei müssten die Betroffenen auch wohntechnisch weitgehende Einschränkungen hinnehmen. Allerdings stehe dem Unterzubringenden eine Mindestfläche von etwa neun Quadratmetern zu.

Az.: 9 B 187/20