Münster (epd). Ein Ehepaar haftet nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster für die missglückte Adoption eines Kindes aus Thailand. Die Adoptiveltern trügen das Risiko bei Auslandsadoptionen und müssten für die Unterbringung des Mädchens in einer Wohneinrichtung im Kreis Euskirchen aufkommen, heißt es in dem am 4. März veröffentlichten OVG-Urteil. Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf und wies die Klage des Paares gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen in Höhe von 38.000 Euro ab.
Das Ehepaar aus Dormagen hatte das Mädchen, das von seiner Mutter kurz nach der Geburt in ein Heim gegeben worden war, im Jahr 2014 nach Deutschland geholt. Im Vorfeld hatten die Eheleute beim zuständigen Jugendamt eine erforderliche beurkundende Erklärung abgegeben, dass sie bereit seien, die damals Fünfjährige anzunehmen.
Damit verpflichteten sie sich, auch im Fall des Scheiterns der Adoption dem Staat sämtliche entstehenden Kosten für das Kind über einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise zu erstatten.
Schon beim Kennenlernen in Thailand hatte sich das Kind den Angaben nach verhaltensauffällig gezeigt. Einige Wochen nach der Rückkehr entschieden die Adoptiveltern, das Kind doch nicht anzunehmen, weil sie sich mit der Erziehung überfordert fühlten. Sie wollten es zurück in seine Heimat schicken. Das kam für das Jugendamt aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Das Mädchen wurde stattdessen in einer Einrichtung untergebracht. Die Eheleute erhielten einen Kostenbescheid für den Zeitraum von Juli 2014 bis Februar 2015 in Höhe von insgesamt 38.000 Euro für Wohnplatz, Krankenversicherung und Dolmetscher.
Dagegen legten sie Klage ein. Das Ehepaar argumentierte, vom Jugendamt nicht umfassend über mögliche Kostenrisiken aufgeklärt worden zu sein. Sie hätten angenommen, bei einer erfolglosen Adoption höchstens sechs Monate für die Kosten einstehen zu müssen. Auch in zweiter Instanz lehnte das Oberlandesgericht Köln eine Amtshaftung der beteiligten öffentlichen Stellen ab. (AZ: 7 U 151/18). Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht entschied in einem weiteren Verfahren ebenfalls zugunsten der Stadt Dormagen.
Der 12. Senat des Oberverwaltungsgericht Münster schloss sich dem an. Mit der beurkundeten Erklärung hätten die Kläger die Haftung für das Adoptivkind übernommen, teilten die Richter mit. Für mögliche Verstöße gegen die Belehrungs- und Aufklärungspflichten der Behörde könnten allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung geltend gemacht werden. Das liege in diesem Fall aber nicht vor. Der OVG-Beschluss, mit dem die Berufung gegen das Düsseldorfer Urteil abgelehnt wurde, ist unanfechtbar.
Az.: 12 A 1353/17