sozial-Recht

Verwaltungsgericht

Personalnotstand im Ausländeramt nicht hinnehmbar



Ein Ausländeramt muss die Belange von Ausländern auch tatsächlich bearbeiten können. Spart eine Kommune so stark am Personal, dass die Behörde ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, muss sie dadurch unnötig verursachte Gerichtsprozesse die Prozesskosten bezahlen, entschied das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem am 7. Februar bekanntgegebenen Urteil im Fall der Stadt Wuppertal. Das gelte selbst dann, wenn die Stadt den vom Ausländer geführten Prozess gewonnen hat, befanden die Richter.

Ein abgelehnter Asylbewerber war vor Gericht gezogen, der Mitte 2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt Wuppertal eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hatte. Doch dann herrschte lange Zeit Funkstille in diesem Fall. Auch nach über einem Jahr entschied die Stadt nicht über den Antrag, so dass der Flüchtling schließlich klagte.

Stadt soll Kosten für Prozess übernehmen

Selbst als das zuständige Verwaltungsgericht die Kommune aufforderte, sich zu dem Fall zu äußern, geschah nichts. Das Gericht wies zwar die Klage des Flüchtlings auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Die Prozesskosten sollte aber dennoch die Stadt Wuppertal bezahlen.

Denn die Kommune habe letztlich zu verantworten, dass überhaupt geklagt worden sei. Seit Jahren sei das Ausländeramt von Personalnot und Überlastung betroffen. Die Stadtspitze habe darauf nicht reagiert. Zudem habe es einen starken Zuzug von Ausländern gegeben, so dass die Zahl der zu bearbeitenden Fälle weiter angestiegen sei. Wegen der Überlastung seien besonders qualifizierte Mitarbeiter des Ausländeramtes in andere Kommunen abgewandert.

Letztlich sei der Stadtspitze ein Organisationsverschulden vorzuwerfen, so das Gericht. Die Ausländerbehörde könne ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Über Anträge würde nicht entschieden und Betroffene müssten wochenlang auf einen Termin warten. Daher sei es gerechtfertigt, dass die Kommune die Prozesskosten begleichen muss, entschied das Verwaltungsgericht.

Az.: 7 K 4969/18