sozial-Recht

Bundesverwaltungsgericht

Bei spätem Studienfachwechsel meist kein Bafög mehr



Studenten haben bei einem Fachwechsel nach Beginn des 4. Fachsemesters nur noch ausnahmsweise Anspruch auf Bafög. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 6. Februar entschieden. Nur wenn die Zeiten der bisherigen Ausbildung auf den neuen Studiengang angerechnet werden oder ein "unabweisbarer Grund" vorliegt - etwa das Aufgeben eines theologischen Studienfachs aus religiösen Gründen - könne der Bafög-Anspruch noch erhalten bleiben, befand das Gericht.

Im konkreten Fall hatte die klagende Studentin nach Beginn ihres 4. Fachsemesters das Fach gewechselt. Sie hatte zunächst im Bachelor-Studiengang Combined Studies die Fächer Sachunterricht (Biologie) und Katholische Theologie auf Lehramt studiert. Als sie nun die Katholische Theologie aufgab und wegen ihres Glaubenswechsels sich nun für den Teilstudiengang einschrieb, erhielt sie wegen des späten Fachwechsels kein Bafög mehr.

Glaubenswechsel nicht berücksichtigt

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen-Bremen sprach ihr weiter Bafög zu, ohne jedoch auch auf den vorgebrachten Glaubenswechsel einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht verwies das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei ein Wechsel bis zum Beginn des 4. Fachsemesters zwar grundsätzlich aus "wichtigem Grund" möglich. Wechsele die Studierende dagegen später das Fach, bleibe der Bafög-Anspruch nur ausnahmsweise erhalten, hieß es zur Begründung.

Dafür müsse die Hochschule bescheinigen, dass die Anrechnung von Semestern der ursprünglichen Ausbildung so berücksichtigt werden können, dass die Klägerin die Fristen der Bafög-Bestimmungen zum Wechsel des Studienfachs noch einhalten kann, entschieden die Leipziger Richter.

Nur wenn die Studierende einen "unabweisbaren Grund" vorbringe, könne ebenfalls eine spätere Bafög-Förderung in Betracht kommen. Das sei etwa der Fall, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt und dieser wegen einer geänderten religiösen Überzeugung nicht mehr zumutbar ist. Das hatte die Klägerin auch geltend gemacht. Das OVG muss nun dazu noch fehlende Tatsachen feststellen.

Az.: 5 C 10.18