sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Bewerbung: Behinderte müssen trotz E-Mail-Flut eingeladen werden



Ein übervoller E-Mail-Briefkasten eines öffentlichen Arbeitgebers ist kein Grund für die unterbliebene Einladung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers zum Vorstellungsgespräch. Das hat am 23. Januar das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden. Nur wenn der Arbeitgeber glaubhaft darlegen kann, dass er nicht alle E-Mail-Bewerbungen zur Kenntnis nehmen konnte, lasse sich Vorwurf einer Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber entkräften, befand das Gericht.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind öffentliche Arbeitgeber bei einer Stellenausschreibung verpflichtet, geeignete schwerbehinderte oder mit diesen gleichgestellte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen. So sollen behinderte Bewerber die Chance erhalten, ihre Eignung für die Stelle persönlich zu erläutern. Unterlässt der Arbeitgeber die Einladung, kann das ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung sein. Kann er das nicht widerlegen, wird eine Entschädigungszahlung fällig.

Mail wurde nicht bearbeitet

Im jetzt entschiedenen Fall hatte sich ein Mann dem Grad der Behinderung 30 beim Oberlandesgerichtsbezirk Köln als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst per E-Mail beworben. Der Bewerber hatte in seiner Bewerbung ausdrücklich auf seine Behinderung hingewiesen.

Dennoch wurde er nicht eingeladen. Grund: Das E-Mail-Postfach war wegen der Vielzahl an Bewerbungen übervoll, so dass es nach dem Schreiben des Mannes nicht zu einer Einladung kam, sich vorzustellen.

Das BAG urteilte nun, dass der Bewerber wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt wurde und ihm daher eine Entschädigung in Höhe von rund 3.700 Euro zustehe. Werde ein schwerbehinderter Bewerber von einem öffentlichen Arbeitgeber nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, bestehe die begründete Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung.

Das Land als Arbeitgeber habe diese Annahme auch nicht mit dem Argument des vollen E-Mail-Postfaches widerlegen können. Daher sei bei dem Bewerber von einer Diskriminierung wegen der Behinderung auszugehen, hieß es.

Az.: 8 AZR 484/18