Erfurt (epd). Arbeitnehmer können mit einer Klage gegen eine Arbeitsplatz-Versetzung auch damit einhergehende Lohnansprüche sichern. Wird eine entsprechende Beschäftigungsklage rechtzeitig eingereicht, werden daher auch tarifliche Ausschlussfristen für Entgeltansprüche gewahrt, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 15. Januar veröffentlichten Urteil im Fall einer Oberärztin.
Die Medizinerin arbeitet seit November 2006 an einer Uni-Klinik für Knochenmarktransplantation. Ihr Arbeitsvertrag sah auch Rufbereitschaften vor, für die sie 2009 monatlich durchschnittlich knapp 2.000 Euro brutto erhielt.
Als die Frau Anfang 2010 für rund drei Monate arbeitsunfähig erkrankt war und dann bis Juni 2010 Urlaub nahm, versetzte der Arbeitgeber sie in die Klinik für Nephrologie. Rufbereitschaften fielen dort nicht an, so dass die Oberärztin die bislang hierfür erhaltene Vergütung nicht mehr erhielt.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte auf Klage der Oberärztin die Versetzung für rechtswidrig erklärt. Für den Streitzeitraum Juli 2010 bis Ende April 2011 verlangte die Medizinerin nun, dass die Uniklinik ihr auch die entgangene Vergütung für Bereitschaftsdienste bezahlen müsse, insgesamt über 19.000 Euro brutto.
Die Uniklinik lehnte dies ab. Die Lohnansprüche hätten innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht werden müssen. Die Klägerin habe aber in dieser Zeit nur auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz, nicht aber auf Vergütung geklagt.
Dem folgte das BAG jedoch nicht. Da die Oberärztin innerhalb der sechsmonatigen tariflichen Ausschlussfrist ihre Klage auf Beschäftigung am alten Arbeitsplatz eingereicht habe, habe sie damit auch etwaige Ansprüche auf Vergütung, hier für Rufbereitschaften, gewahrt.
Die obersten Arbeitsrichter verwiesen auf die BAG-Rechtsprechung zu Kündigungsschutzklagen. Damit ziele ein Arbeitnehmer nicht nur auf den Erhalt des Arbeitsplatzes, sondern im Fall des Obsiegens auch auf Fortzahlung der Vergütung. Gleiches müsse auch nach einer Versetzung für Klagen auf Beschäftigung am bisherigen Arbeitsplatz gelten. Den konkreten Fall verwies das BAG an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zurück.
Az.: 5 AZR 240/18