

Münster (epd). Erwachsene ADHS-Patienten können wegen ihrer Erkrankung nicht von Hochschulprüfungen zurücktreten. Denn es handele sich um ein "Dauerleiden", das das normale, zu prüfende Leistungsbild des Prüflings darstellt, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster in einem am 26. November 2019 bekanntgegebenen Urteil.
Geklagt hatte ein Jura-Student, der bereits mehrfach im Studiengang Bachelor of Laws von Prüfungen wegen seiner Aufmerksamkeits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zurückgetreten war. Als er eine neue Prüfungschance erhalten wollte, wurde ihm das wegen des Rücktritts von den bisherigen Prüfungen verwehrt.
Auch das OVG bestätigte, dass der Student trotz seiner ADHS-Störung keinen Anspruch auf eine weitere Prüfungschance hat. Zwar könne eine vorübergehende Erkrankung einen Rücktritt von einer Prüfung begründen. Eine ADHS-Erkrankung im Erwachsenenalter sei jedoch als Dauerleiden anzusehen. Die Krankheit präge "als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit des Prüflings", so das OVG. Das sei "zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen sei".
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Az.: 14 A 2071/16