

Erfurt (epd). Arbeitnehmer können für erlittene Unfälle auf dem Betriebsgelände vom Arbeitgeber grundsätzlich kein Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Auch wenn Beschäftigte auf ihrem Weg zum Arbeitsplatz aber schon auf dem Betriebsgelände stürzen, liegt ein Arbeitsunfall vor, so dass die eingeschränkte Unternehmerhaftung greift, urteilte am 28. November das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Nur wenn der Arbeitgeber vorsätzlich den Unfall und die damit einhergehenden Verletzungen herbeigeführt hat, komme eine Haftung in Betracht.
Eine Pflegekraft eines Seniorenpflegeheimes aus dem Raum Rosenheim war vor Gericht gezogen. Die Frau hatte am 7. Dezember 2016 kurz vor Arbeitsbeginn ihr Auto außerhalb des Heimgeländes geparkt. Auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz stürzte sie auf einem Weg des Betriebsgeländes. Nach ihren Angaben war der Weg eisglatt. Der Arbeitgeber habe nicht gestreut.
Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Sturz als Arbeitsunfall an, kam für die Behandlungskosten des erlittenen Außenknöchelbruchs auf und zahlte Verletztengeld.
Zusätzlich dazu verlangte die Pflegekraft von ihrem Arbeitgeber jedoch noch mindestens 10.000 Euro Schmerzensgeld. Weitere 18.750 Euro forderte sie Schadenersatz, weil sie wegen ihrer Verletzung nicht ihre Kinder betreuen konnte. Vielmehr habe ihr Ehemann, ein Geschäftsführer einer GmbH, einspringen müssen, so dass ihm ein Verdienstausfall entstanden sei. Weitere 750 Euro verlangte die Klägerin für angefallene Fahrtkosten zu Ärzten und Therapeuten.
Die Klägerin hatte jedoch sowohl vor dem Landesarbeitsgericht München als nun auch vor dem BAG keinen Erfolg. Der Sturz habe sich auf dem Betriebsgelände ereignet, so dass ein regulärer Arbeitsunfall vorlag. Wegen der in solch einem Fall bestehenden eingeschränkten Unternehmerhaftung müsse der Arbeitgeber keinen Schadenersatz und auch kein Schmerzensgeld zahlen. Das wäre nur der Fall, wenn der Arbeitgeber den Sturz auf dem Betriebsgelände vorsätzlich beabsichtigt hätte.
Habe der Arbeitgeber den Unfall auf dem Arbeitsweg, also außerhalb des Betriebsgeländes, herbeigeführt, komme es auf den Vorsatz dagegen nicht an. Wie bei allen Grundstückseigentümern, die ihrer Streupflicht für einen öffentlichen Gehweg nicht nachkommen, könne der Arbeitnehmer dann auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen.
Az.: 8 AZR 35/19