sozial-Recht

Finanzgericht

Kein Kindergeld bei quartalsweiser Arbeit in Deutschland



Wer regelmäßig im Wechsel drei Monate in Deutschland als Pflegekraft arbeitet und dazwischen zwei Monate in der polnischen Heimat lebt, hat keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld. Denn die Pflegekraft hat nach diesem Arbeitsmodell keinen erforderlichen festen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland, entschied das Finanzgericht Münster in einem am 15. Oktober bekanntgegebenen Urteil.

Damit scheiterte eine polnische Betreuungskraft mit ihrer Klage. Die Frau wurde von einer deutschen Firma in Polen angeworben und an ein pflegebedürftiges älteres Ehepaar in Deutschland vermittelt. Sie arbeitete auf selbstständiger Basis als Franchisenehmerin der Firma.

Kein fester Wohnsitz

Ab 2015 war sie bei dem älteren Ehepaar tätig. Nach dem Tod des Mannes betreute die Pflegekraft die Witwe bis zu deren Tod im Februar 2016. Dabei lebte sie in drei Blöcken von jeweils etwa drei Monaten mit im Haus der Senioren. Dazwischen kehrte sie für jeweils zwei Monate zu ihrer Familie nach Polen zurück.

Wegen ihrer Tätigkeit in Deutschland beantragte sie für ihren in Polen lebenden Sohn deutsches Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab.

Zu Recht, wie das Finanzgericht entschied. Denn wegen des ständigen Wechsels zwischen Deutschland und Polen habe die Pflegekraft in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder einen "gewöhnlichen Aufenthalt". Dies sei aber für einen Kindergeldanspruch erforderlich.

Für einen "gewöhnlichen Aufenthalt" seien die Unterbrechungen von zwei Monaten gemessen an den Arbeitsaufenthalten in Deutschland von drei Monaten zu lang. Auch einen festen Wohnsitz habe die Seniorenbetreuerin nicht gehabt. Denn die Nutzung eines Zimmers und eines Bads im Haus der Senioren sei immer nur für die Betreuungszeiten vereinbart gewesen. Während ihrer Aufenthalte in Polen seien Zimmer und Bad von einer anderen Betreuerin genutzt worden.

Az.: 5 K 3345/17 Kg