sozial-Recht

Bundessozialgericht

Voraussetzungen für "Blindsein" verschärft



Sehbehinderte Menschen können das Merkzeichen "Bl" für "blind" in ihrem Schwerbehindertenausweis nur bei Störungen des Sehapparates beanspruchen. Menschen, die etwa wegen einer hirnorganischen Störungen Sehreize nicht richtig verarbeiten können, haben keinen Anspruch auf das Merkzeichen "Bl", urteilte am 24. Oktober das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

In dem Fall hatte ein zwölfjähriges Mädchen mit einer ausgeprägten Stoffwechselstörung geklagt. Wegen dieser Erkrankung war sie zu einer differenzierten Sinneswahrnehmung nicht in der Lage und zeigte auch keinerlei Interesse an optischen Reizen. Beim Land Niedersachsen beantragte das zu 100 Prozent als Schwerbehinderte anerkannte Mädchen das Merkzeichen "Bl" für "blind" in ihrem Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen dient vor allem dazu, Ansprüche auf Blindengeld geltend zu machen.

Störung des Sehapparats

Das Land lehnte die Erteilung des Merkzeichens ab. Nach der Versorgungsmedizin-Verordnung müsse eine blinde Person wegen einer Schädigung am Sehapparat blind sein. Dies sei hier nicht belegt.

Die Klägerin verwies dagegen auf ein Urteil des BSG aus dem Jahr 2015 (Az.: B 9 BL 1/14 R). Danach könne für den Anspruch auf das bayerische Landesblindengeld auch jemand als blind gelten, der wegen einer hirnorganischen Störung Sehreize nicht verarbeiten kann und damit faktisch blind sei. Dies müsse bei der Erteilung des Merkzeichens auch gelten.

Das BSG stellte nun klar, dass Bayern beim Anspruch auf das Landesblindengeld nach den Landesvorschriften einen anderen Blindheitsbegriff zugrunde legt. Bei der Erteilung des Merkzeichens "Bl" gelte jedoch die Versorgungsmedizin-Verordnung. Diese setze für "Blindsein" eine Störung des Sehapparats voraus.

Den konkreten Fall verwies das BSG an die Vorinstanz zurück. Dies müsse noch prüfen, ob die Klägerin nicht doch wegen einer Störung der Sehrinde im Gehirn nicht sehen kann. In diesem Fall würde eine "Blindheit" für die Erteilung des Merkzeichens "Bl" vorliegen. In Niedersachsen ist dies Voraussetzung für den Anspruch auf Blindengeld.

Az.: B 9 SB 1/18 R