sozial-Recht

Bundessozialgericht

Kinderzuschlag trotz Wohngeldnachzahlung möglich



Familien mit geringen Einkünften darf wegen einer Wohngeldnachzahlung nicht einfach der beantragte Kinderzuschlag verweigert werden, urteilte am 30. Oktober das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Der aus Niedersachsen stammende Kläger sowie seine Ehefrau und ihre fünf Kinder lebten von geringen Einkünften und Kindergeld. Einen Hartz-IV-Antrag hatten sie nicht gestellt. Der Vater beantragte bei der Familienkasse jedoch den Kinderzuschlag. Im Streitjahr 2016 wären dies für ihn maximal 700 Euro gewesen.

Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern allein wegen ihrer Kinder in den Hartz-IV-Bezug rutschen. Wie hoch dieser ist, hängt vom Einkommen und Vermögen ab. Derzeit werden pro Kind höchstens 185 Euro gezahlt.

Im konkreten Fall verweigerte die Familienkasse die Zahlung des Kindergeldes. Das nachgezahlte Wohngeld in Höhe von 180 Euro sei nicht als Einkommen zu werten. Dies führe dazu, dass die Familie das erforderliche Mindesteinkommen von 900 Euro um sechs Euro verfehle. Damit hätten sie wegen Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Hartz IV gehabt, nicht aber auf den Kinderzuschlag.

Vor dem BSG bekam der Kläger jedoch recht. Die Wohngeldnachzahlung stelle zu berücksichtigendes Einkommen dar und müsse im Zuflussmonat berücksichtigt werden, entschied das BSG.

Az.: B 4 KG 1/19 R