sozial-Recht

Bundessozialgericht

Jobcenter kann zur Übernahme einer Doppelmiete verpflichtet sein



Hartz-IV-Bezieher können bei einem Umzug vom Jobcenter die Kostenübernahme von zwei Mieten verlangen. Ist die "Doppelmiete" umzugsbedingt unvermeidbar und angemessen, muss die Behörde sie übernehmen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 30. Oktober in Kassel. Was genau unter "unvermeidbar und konkret angemessen" zu verstehen ist, ließ das BSG jedoch offen.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter von zwei Kindern eine zu kleine Wohnung mit nur 54 Quadratmetern in Bonn bewohnt. Vom Jobcenter erhielt sie daher die Zustimmung für den Umzug in eine neue Wohnung. Den entsprechenden Mietvertrag schloss sie zum 1. Juli 2014 ab. Da die neue Wohnung noch renoviert werden musste, verzögerte sich der Umzug. Die Familie zog erst am 19. Juli um, die alte Wohnung wurde am 31. Juli 2014 übergeben.

Vor Umzug keinen Antrag gestellt

Das Jobcenter übernahm zwar die Mietkosten für die neue Wohnung, nicht aber die angefallene Miete für die alte Unterkunft. Bei solch einer Doppelmiete handele es sich um "Wohnungsbeschaffungskosten". Diese könnten nur nach vorheriger Zusicherung des Jobcenters übernommen werden. Die Hartz-IV-Bezieherin hatte dies aber vor ihrem Umzug nicht beantragt.

Die Klägerin meinte, dass eine vorherige Zustimmung des Jobcenters nicht erforderlich sei. Die Behörde müsse nach dem Gesetz tatsächlich angefallene Unterkunftskosten übernehmen. Darunter falle auch eine Doppelmiete wegen eines Umzugs.

Das BSG urteilte, dass auch ohne vorherige Zustimmung eine Doppelmiete vom Jobcenter übernommen werden könne. Voraussetzung hierfür sei, dass diese "unvermeidbar und konkret angemessen" sei. Ob das hier der Fall war und warum etwa der Umzug oder die Renovierung nicht früher stattfinden konnte, muss nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen prüfen.

Az.: B 14 AS 2/19 R