sozial-Recht

Bundessozialgericht

Einkommen der neuen Partnerin mindert Sozialhilfe



Beim Zusammenleben eines verheirateten Sozialhilfebeziehers mit einer neuen Partnerin darf das Sozialamt deren Einkommen mindernd auf die Sozialhilfe anrechnen. Auch wenn der Sozialhilfebezieher noch verheiratet ist, kann er mit einer anderen Person in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben, die für ihn einstehen kann, urteilte am 5. September das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Im konkreten Fall ist der Berliner Kläger seit 50 Jahren zwar verheiratet, lebt aber seit über 30 Jahren von seiner Frau getrennt. Er wohnt seitdem bei einer anderen Frau zur Untermiete. Da der Mann kein eigenes Konto hat, wird seine Rente auf deren Konto überwiesen. 2011 war dies monatlich 565 Euro.

Seinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen im Alter lehnte das Sozialamt nach einem Hausbesuch ab. Er lebe mit der Vermieterin in einer eheähnlichen Gemeinschaft. Daher müsse sie mit ihrem Einkommen für ihren Partner aufkommen. Es komme allein auf die objektiven Umstände an, wie etwa der Tatsache, dass er seit November 1982 mit seiner neuen Partnerin zusammenlebe.

Ohne Erfolg wies der Kläger darauf hin, dass er nicht in einer eheähnliche Gemeinschaft lebe, da er noch verheiratet sei. Das BSG urteilte aber, dass eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer neuen Partnerin auch bestehen könne, wenn man noch verheiratet ist. In solch einem Fall müsse die neue Partnerin mit ihrem Einkommen für den anderen einstehen.

Den konkreten Fall verwiesen die Kasseler Richter jedoch an die Vorinstanz zurück. Denn das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg habe zu Unrecht allein auf das Vorliegen objektiver Umstände für eine eheähnliche Gemeinschaft abgestellt. Das Gericht habe versäumt, auch die Partnerin des Klägers zum Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft anzuhören. Dabei müsse geklärt werden, ob sie nach ihrem Lebensentwurf füreinander einstehen wollen, verlangte das BSG.

Az.: B 8 SO 14/18 R