sozial-Recht

Bundessozialgericht

Kostenlose Behandlung für Menschen ohne GKV



Mittellose Menschen ohne Krankenversicherungsschutz haben Anspruch auf Übernahme ihrer Krankheitskosten. Sie können bei einer gesetzlichen Krankenkasse als sogenannter Quasi-Versicherter gelten, so dass letztlich das Sozialamt die angefallenen Aufwendungen ersetzen muss, stellte das Bundessozialgericht (BSG) am 5. September klar. Nicht zulässig sei es, dass das Sozialamt Menschen ohne Krankenversicherungsschutz, die früher privat versichert waren, zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung im Basistarif zwingt.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen muss jeder Bürger in Deutschland krankenversichert sein. Dennoch gab es nach Angaben der Bundesregierung 2017 rund 29.000 Menschen, die über keine Krankenversicherung verfügten und vom Sozialamt "Hilfen zur Gesundheit" erhielten.

"Quasi-Versicherte" müssen keine Beiträge zahlen

Für solche sozialhilfebedürftigen Menschen wurde die sogenannte Quasi-Krankenversicherung geschaffen. Das bedeutet, dass sie von einer gesetzlichen Krankenkasse ihrer Wahl eine reguläre Krankenversicherungskarte erhalten, ohne jedoch als Versicherter der Krankenkasse zu gelten. Angefallene Krankheitskosten rechnet dann die Krankenkasse mit dem Sozialhilfeträger ab. Beiträge muss der "Quasi-Versicherte" nicht zahlen.

Im jetzt entschiedenen Fall ging es um eine bis Mitte der 1990er Jahre privat versicherte, heute 85-jährige Frau. Danach war die Frau nicht mehr krankenversichert. Als sie im Juli 2014 beim Bonner Sozialamt die Zusicherung verlangte, dass die Behörde im Krankheitsfall für sie aufkommen müsse, lehnte diese ab. Da sie wegen ihrer früheren Tätigkeit nicht in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten könne, müsse sie eine private Krankenversicherung im Basistarif abschließen.

Dies wollte die Klägerin aber nicht. Denn wegen des langen Zeitraums ohne Versicherungsschutz hätte sie zunächst einen "Prämienzuschlag" von knapp 5.000 Euro bezahlen müssen.

Das BSG wies die Revision zwar aus formalen Gründen zurück. So könne die Klägerin vom Sozialamt nicht die Zusage verlangen, dass die Behörde im Krankheitsfall für ihre Kosten aufkommt. Ohne Krankenversicherung habe sie aber nach dem Gesetz - auch als früher privat Versicherte - Anspruch auf Aufnahme in die sogenannte Quasi-Versicherung. Solange sie laufend Grundsicherungsleistungen bezieht, könne sie eine gesetzliche Krankenkasse ihrer Wahl aussuchen. Die Kasse müsse ihr Versicherungsschutz gewähren.

Az.: B 8 SO 15/18 R