sozial-Recht

Bundessozialgericht

Behörde muss Sozialhilfe nicht aufdrängen



Sozialhilfebehörden müssen ihre Hilfeleistungen den Menschen nicht aufdrängen. Weigern sich Hilfebedürftige, Hilfen in Anspruch zu nehmen oder ziehen sie entsprechende Anträge wieder zurück, ist die Behörde nicht zur Leistung verpflichtet, urteilte am 5. September das Bundessozialgericht. Werden jedoch später neue Tatsachen bekannt, die eine Notlage begründen können, komme eine Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers wieder in Betracht, entschieden die Kasseler Richter.

Tochter und Ehefrau uneins

Vor Gericht hatte eine Pflegeeinrichtung vom Oberbergischen Kreis als Sozialhilfeträger die Übernahme von nicht bezahlten Heimkosten in Höhe von 17.305 Euro für die stationäre Pflege eines Mannes verlangt. Die Tochter des Mannes hatte im April 2011 Sozialhilfe beantragt, da die Heimkosten nicht bezahlt werden könnten. Den Antrag zog die Ehefrau des Mannes allerdings einen Monat später wieder zurück. Sie ging davon aus, dass der Schwiegersohn für die Kosten einspringt.

Als dies nicht der Fall war, verlangte die Pflegeeinrichtung vom Kreis die Übernahme der offenen Heimkosten. Von dem Pflegebedürftigen war nichts zu holen. Das Sozialamt hätte nach der Auffassung des Heimbetreibers die Hilfebedürftigkeit nach der Rücknahme des Antrages noch einmal ermitteln und auf den Pflegebedürftigen einwirken müssen.

Das BSG verwies den Fall wegen fehlender Feststellungen an die Vorinstanz zurück. Allerdings wiesen die obersten Sozialrichter darauf hin, dass ein Sozialamt den Menschen seine Hilfsleistungen nicht aufdrängen muss. Habe sich jemand ausdrücklich dagegen verwehrt, keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu wollen, müsse auch nichts gezahlt werden.

Gebe es allerdings später neue Tatsachen, die eine Notlage begründen können, müsse das Sozialamt trotz der Rücknahme eines Antrags auf Übernahme der Heimkosten neu die Hilfebedürftigkeit ermitteln. Dies müsse das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hier noch einmal überprüfen.

Az.: B 8 SO 20/18 R