

Münster (epd). Krankenversicherte können den Pflegedienstanbieter für eine häusliche Intensivpflege nicht immer frei wählen. Erhöht der bisherige Pflegedienst seine Preise, darf die Krankenkasse grundsätzlich auch auf günstigere Anbieter verweisen und einen Anbieterwechsel verlangen, entschied das Sozialgericht Münster in einem am 27. Juni bekanntgegebenen Beschluss.
Konkret ging es um ein zwölfjähriges schwerstbehindertes Mädchen aus dem Kreis Coesfeld, die seit einem Badeunfall auf häusliche Krankenpflege im Umfang von 50 Stunden pro Woche angewiesen ist. Ende 2019 kündigte der bisherige Pflegedienst bei der Krankenkasse der Versicherten den Versorgungsvertrag und verlangte für die Fortsetzung der Pflege eine höhere Vergütung.
Die Eltern des Mädchens wollten daraufhin gerichtlich erreichen, dass die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege mit dem bisherigen Pflegedienst weiter ermöglicht und diesem mehr Vergütung bezahlt. Doch die Krankenkasse benannte zwei andere Pflegedienste, die die Intensivpflege des Kindes ab Juli 2019 günstiger sicherstellen könnten.
Das Sozialgericht entschied: Die Eltern können nicht verlangen, dass die häusliche Krankenpflege vom bisherigen Pflegedienst auf Kassenkosten fortgeführt wird. Die beiden alternativ benannten Träger seien ebenfalls fachlich geeignet und zudem günstiger.
Der bisherige Pflegedienst habe zudem in der Vergangenheit verschiedene Pflegepersonen eingesetzt, so dass keine persönliche Bindung des Mädchens zu einer bestimmten Pflegekraft erkennbar sei. Einem Wechsel zu einem günstigeren Pflegedienst stehe damit nichts entgegen. Die Krankenkasse sei schließlich im Interesse seiner Versicherten dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet.
Az.: S 17 KR 1206/19 ER