sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Kein Mindesturlaubsanspruch wegen unbezahlten Sonderurlaubs



Arbeitnehmer können wegen eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht den vollen gesetzlichen Mindesturlaub beanspruchen. Einem Arbeitnehmer steht in dem Kalenderjahr, in dem er sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befindet, kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu, urteilte am 19. März das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt.

Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage pro Woche Arbeitnehmer Anspruch auf jährlich mindestens 24 Werktage Urlaub. Bei einer Fünftagewoche beträgt der Mindesturlaubsanspruch 20 Tage. Bei weniger oder mehr Arbeitstagen muss der Mindesturlaub entsprechend dem Arbeitsrhythmus berechnet werden.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Klägerin unbezahlten Sonderurlaub erhalten. Als dieser vorbei war, meinte die Beschäftigte, dass ihr noch der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für ein Kalenderjahr zustehe. Der Sonderurlaub sei als Arbeitszeit zu werten, so dass diese auch beim gesetzlichen Mindesturlaub mitzählen müsse.

Doch für den Sonderurlaub kann die Klägerin keinen bezahlten Mindesturlaub verlangen, urteilte das BAG. Denn während des unbezahlten Sonderurlaubs sei die Arbeitspflicht der Arbeitnehmerin ausgesetzt gewesen. Ihr stehe damit kein Anspruch auf Erholungsurlaub zu.

Az.: 9 AZR 315/17