sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Arbeitgeber darf Urlaub in der Elternzeit streichen



Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub. Arbeitgeber können diesen allerdings bis auf null kürzen, wenn sie das vor der Elternzeit der Beschäftigten mitteilen, stellte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem am 19. März verkündeten Urteil klar.

Damit kann die als Assistentin der Geschäftsleitung angestellte Klägerin während ihrer Elternzeit nicht den gesetzlichen Urlaub beanspruchen. Die Frau befand sich ab 2013 bis Ende 2015 durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie das Arbeitsverhältnis und machte noch Urlaubsansprüche geltend. Sie meinte, dass sie während der Elternzeit auch Urlaubsansprüche habe. Insgesamt machte sie aus dem Zeitraum ihrer Elternzeit noch 89,5 Urlaubstage geltend.

Vor dem BAG hatte sie aber keinen Erfolg. Zwar besteht während der Elternzeit nach dem Elterngeldgesetz grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub, erklärten die Erfurter Richter. Der Arbeitgeber dürfe diesen aber pro Monat Elternzeit um ein Zwölftel und damit bis auf null kürzen, wenn er dies entsprechend erklärt.

Es sei ausreichend, dass der Arbeitgeber erkennbar von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Hier habe der Arbeitgeber rechtzeitig erkennbar gemacht, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin gekürzt werden sollen.

Az.: 9 AZR 362/18