Celle (epd). Strafgefangene können nach einem Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen während einer Haftunterbrechung durch einen Krankenhausaufenthalt Hartz-IV-Leistungen bekommen. Zwar hätten sie während der Haft grundsätzlich keinen Anspruch, da sie im Gefängnis versorgt seien. Werde jedoch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für die Dauer einer stationären Behandlung außerhalb des Strafvollzugs unterbrochen, sieht das nach dem am 18. März in Celle bekanntgemachten Urteil anders aus.
Geklagt hatte ein 50-jähriger Langzeithäftling, der vor seiner Inhaftierung obdachlos war. Im Jahre 2016 wurde er herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation. Krankenhausbehandlung und Reha dauerten rund drei Wochen. Für diese Zeit wollte er Unterstützung, da er kein Geld und kaum Kleidung hatte, die er außerhalb der Haft tragen konnte. In dieser Zeit sei der Kläger kein Strafgefangener, denn die Haftzeit verschiebe sich insgesamt um die Dauer der Behandlung, urteilte das Gericht in Celle. Das Jobcenter müsse ihm deshalb die Sozialleistungen zahlen.
Laut dem Gericht spielt es dabei keine Rolle, dass es nur um Leistungen für drei Wochen gehe. Das Sozialgesetzbuch kenne keine zeitliche Mindestgrenze der Hilfebedürftigkeit. Der Kläger müsse sich auch nicht die Vollverpflegung im Krankenhaus und der Rehaklinik anrechnen lassen, da der Regelbedarf pauschaliert sei. Eine individuelle Berechnung sei nicht vorgesehen.
Az.: L 11 AS 474/17