sozial-Recht

Oberverwaltungsgericht

Ausweisung von Ausländer wegen Sexualstraftat bestätigt



Wer als Ausländer eine schwere Sexualstraftat begeht, kann nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ausgewiesen werden. Dabei sei das Geschehen vor der Tat und die sich daraus ergebende Einstellung des Täters von besonderer Bedeutung, erklärte das Gericht am 20. November in Koblenz. Zur Verhinderung weiterer schwerer Straftaten sei es erforderlich, jemanden, der frauenverachtende und damit gegen das Grundgesetz gerichtete Einstellungen habe, auszuweisen.

Im konkreten Fall kam der Kläger den Angaben zufolge als türkischer Staatsangehöriger im Alter von sieben Jahren nach Deutschland. Mit 19 Jahren vergewaltigte er zusammen mit zwei weiteren jungen Männern in einem Parkhaus eine 16-jährige Bekannte, die die Täter zuvor unter Alkohol gesetzt hatten. Einer der Mittäter verletzte das Mädchen so schwer am Unterleib, das mehrere Operationen nötig waren. Die Männer ließen nach Gerichtsangaben das unbekleidete und stark blutende Mädchen im Parkhaus zurück. Die Jugendstrafe von sechs Jahren verbüßte der Kläger vollständig.

Keine Berufung zugelassen

Mit Bescheid vom Juni 2017 wies ihn der beklagte Rhein-Lahn-Kreis aus generalpräventiven Gründen aus und lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Nachdem die Vorinstanz die Klage gegen die Ausweisung abwies, schloss sich das Oberverwaltungsgericht dieser Entscheidung an und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.

Wegen der Straftat liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, dem kein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenüberstehe, erklärte das Gericht. Die Schwere der Tat und die Motivation dahinter ließen die Ausweisung als erforderlich erscheinen, um andere Ausländer in vergleichbaren Situationen von ähnlichen Delikten abzuhalten.

So kannten die Täter dem strafgerichtlichen Urteil zufolge das Opfer, das wie sie einen türkischen beziehungsweise kurdischen Migrationshintergrund hatte. Das Mädchen habe allerdings westliche Wertevorstellungen angenommen, sich westlich gekleidet und geschminkt und sei ohne Begleitung ausgegangen. Dies habe sie nach dem Welt- und Frauenbild der Täter als "Schlampe" qualifiziert, erklärte das Gericht. Diese Einstellung zeuge von einem archaischen Frauenbild, das mit der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht vereinbar sei. Es sei Aufgabe des Rechts zu verhindern, dass es aufgrund solcher Einstellungen zu Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung komme, erklärte das Gericht.

Az.: 7 A 10866/18.OVG