sozial-Recht

Oberlandesgericht

Kindeswille ist nicht immer Kindeswohl



Getrennt lebende Väter können kein geteiltes Umgangsrecht mit ihren bei der Mutter wohnenden Kinder verlangen, nur weil diese das auch so wollen. Denn das Aufenthaltsrecht eines Kindes muss sich am Kindeswohl orientieren, das nicht mit dem Kindeswillen gleichgesetzt werden kann, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am 14. November bekanntgegebenen Beschluss. So beeinflussten auch andere Faktoren, etwa die Erziehungseignung der Eltern, das Kindeswohl, hieß es zur Begründung.

Im konkreten Fall hatte ein getrennt lebender Vater beim Familiengericht beantragt, dass seine drei Kinder bei ihm und nicht wie bisher bei der Mutter leben sollen. Er war auch mit dem sogenannten paritätischen Wechselmodell einverstanden, bei dem die Kinder sich abwechselnd eine Woche bei der Mutter und dann eine Woche bei dem Vater aufhalten.

Doch das Familiengericht lehnte das ab. Dem Vater wurde jedoch ein "ausgedehnter Umgang" mit den vier und fünf Jahre alten Kindern gewährt. Danach konnten sich die Kinder alle 14 Tage von Donnerstag 17.00 Uhr bis montags zum Schulbeginn bei ihm aufhalten.

Gründe für Abänderung lagen nicht vor

Diese Entschiedung bestätigte nun auch das OLG. Nur aus "triftigen Gründen des Kindeswohls" könne die erste Entscheidung des Familiengerichts zum Umgangsrecht – hier der Verbleib bei der Mutter – abgeändert werden. Jede Umgangsentscheidung müsse sich im Einzelfall nach den allgemeinen Kindeswohlkriterien richten, erläuterte das Gericht.

Dazu gehöre aber nicht allein der vermeintliche Wille des Kindes. Vielmehr müssten zur Bestimmung des Kindeswohls auch andere Faktoren wie die Erziehungseignung der Eltern oder die Bindungen des Kindes an die Eltern berücksichtigt werden. Der Kindeswille sei nur einer von mehreren Gesichtspunkten.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das OLG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen XII ZB 512/18 anhängig.

Az.: 1 UF 74/1