sozial-Recht

Bundessozialgericht

Anspruch auf Pflegezulage für Opfer von Impfschäden erleichtert



Infolge eines Impfschadens oder einer Gewalttat schwerst behinderte Menschen können mit der Anstellung eines Angehörigen als Pflegekraft eine erhöhte Pflegezulage beanspruchen. Zusätzlich zu der erhöhten Zahlung kann eine weitere halbe pauschale Pflegezulage beansprucht werden, wenn ein weiterer Angehöriger unentgeltlich ebenfalls Pflegeaufgaben übernimmt, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am 13. November veröffentlichten schriftlichen Urteil.

Nach dem Bundesversorgungsgesetz können Kriegsopfer, Opfer einer Gewalttat oder infolge eines Impfschadens schwerstbehinderte Menschen eine pauschale Pflegezulage in Höhe von 321 Euro bis höchstens 1.598 Euro monatlich beanspruchen. Voraussetzung ist, dass der Beschädigte "hilflos" ist. Die Pflegezulage wird allerdings auf das Pflegegeld der Pflegeversicherung angerechnet.

Arbeitsvertrag ist Voraussetzung

Betroffene können auch eine erhöhte Pflegezulage über den Pauschalsatz erhalten, wenn sie laut Gesetz mit "Dritten" einen Arbeitsvertrag zur Regelung der Pflege abgeschlossen haben und die angemessenen Kosten den gewährten Pauschalbetrag übersteigen.

Im konkreten Fall war ein aus dem Saarland stammende Kläger wegen eines erlittenen Impfschadens gehirngeschädigt und schwerst behindert. Mit seiner Mutter hatte er einen Pflegearbeitsvertrag abgeschlossen. Sie leistete die Pflege gegen Entgelt. Sein Vater pflegte den Kläger ebenfalls, allerdings ohne Bezahlung.

Das zuständige Versorgungsamt gewährte zwar eine erhöhte Pflegezulage wegen des Arbeitsvertrages mit der Mutter. Dem Vater stehe dann aber wegen seiner unentgeltlichen Pflege keine hälftige pauschale Pflegezulage mehr zu, befand die Behörde.

Landessozialgericht entschied anders

Das Landessozialgericht Saarland entschied, der Kläger habe keinen Anspruch auf die erhöhte Pflegezulage. Anspruch bestehe nur, wenn "Dritte" die Betreuung übernehmen. Ehegatten oder Elternteile zählten nicht dazu.

Das BSG gab jedoch dem behinderten Kläger recht. Er könne die erhöhte Pflegezulage verlangen, weil er einen Pflegearbeitsvertrag mit seiner Mutter abgeschlossen hat. Mit dem Begriff "Dritte" sollten nicht Angehörige bei der Pflege benachteiligt werden. Ein Anspruch auf eine erhöhte Pflegezulage bestehe daher auch dann, wenn Eltern oder Ehegatten die Pflege entsprechenden einem Pflegearbeitsvertrag übernehmen.

Zusätzlich habe der Kläger auch Anspruch auf die hälftige pauschale Pflegezulage, weil sein Vater ihn unentgeltlich pflegt. Der Gesetzgeber habe Familien auch mit der pauschalen Pflegezulage begünstigen und einen finanziellen Anreiz für unentgeltliche Pflege setzen wollen, "die neben und zusätzlich zu einer bezahlten Arbeitskraft geleistet wird", urteilte das BSG.

Az.: B 9 V 3/17 R