sozial-Recht

Sozialgericht

Kreis muss behinderter jungen Frau Grundsicherung zahlen



Menschen mit Behinderungen, die erwerbsgemindert sind, haben nach einem Urteil ab dem 18. Lebensjahr Anspruch auf Grundsicherung. Das gilt auch dann, wenn sie eine Ausbildung in einer Werkstatt für behinderte Menschen absolvieren, wie das Sozialgericht Detmold in einem am 28. August bekanntgewordenen Urteil entschied. Das Gericht verurteilte den Kreis Herford, einer 19-jährigen jungen Frau mit Down-Syndrom rückwirkend ab dem 18. Lebensjahr Grundsicherung zu zahlen.

Der Kreis, der den Antrag auf Grundsicherung abgelehnt hatte, hatte sich auf die Praxis des Bundessozialministeriums berufen. Das Ministerium war nach einer Neufassung im Sozialgesetzbuch der Auffassung, dass eine dauerhafte Erwerbsminderung erst nach Ende des Berufsbildungsbereichs festgestellt werden könne.

Das Gericht hingegen entschied, dass von einer weiteren vollen Erwerbsminderung auszugehen sei, wenn die Frau die Voraussetzung für eine Bildungsmaßnahme einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung erfülle. Das müsse nicht nach Ende der Ausbildung noch einmal überprüft werden, heißt es in dem Urteil. Die 19-jährige Frau mit Down-Syndrom lernt im Berufsbildungswerk der Herforder Lebenshilfe-Werkstätten.

Die Lebenshilfe, die die Klage der Eltern der behinderten Frau unterstützte, begrüßte das Urteil. "Nach dem Detmolder Urteil muss die Bundesregierung endlich handeln", erklärte die Bundesvorsitzende Ulla Schmidt in Berlin. Die Lebenshilfe forderte das Bundessozialministerium auf, seine Rechtsauffassung an die Rechtsauffassung der Gerichte anzupassen. Außerdem sollte der Bundestag das Gesetz so ändern, dass künftig voll und vorübergehend erwerbsgeminderte Menschen gleichermaßen Anspruch auf Grundsicherung erhielten.

Az.: S 2 SO 15/18