Karlsruhe (epd). Ein überschuldeter Vater, der mit seinem Einkommen auch für die Unterkunftskosten seiner Familie aufkommt, kann mit höheren Freibeträgen vor Pfändung geschützt werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 27. August veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Höhe der im Pfändungsfreibetrag zu berücksichtigenden Unterkunftskosten müsse sich nach den üblichen angemessenen Aufwendungen für eine alleinstehende Person richten und nicht nach dem jeweiligen Anteil der im Haushalt lebenden Personen, entschied der BGH.
Im konkreten Fall kann ein Vater, der für sein nichteheliches Kind mit Unterhaltszahlungen in Rückstand geriet, einen höheren Pfändungsfreibetrag geltend machen. Der Mann lebt derzeit mit seiner Ehefrau und einem zweiten Kind in einer Wohnung im Raum Eckernförde zusammen.
Das Land Schleswig-Holstein gewährte dem nichtehelichen Kind wegen der Unterhaltsrückstände einen Unterhaltsvorschuss. Das Geld wollte sich das Land per Zwangsvollstreckung von dem Vater zurückholen. Einen Teil seines Nettoeinkommens durfte der Mann für seinen eigenen Lebensunterhalt und für den Unterhalt seiner Frau und der gemeinsamen Tochter behalten. Außerdem wurde der auf ihn entfallende Anteil der Mietkosten in Höhe von 241,77 Euro als pfändungsfrei angesehen.
Der Mann verlangte indes einen höheren Pfändungsfreibetrag. Er komme mit seinem Einkommen vorwiegend für die Unterkunftskosten seiner Familie auf, lautete die Argumentation. Daher müsse auch ein größerer Anteil der Unterkunftskosten als pfändungsfrei gelten.
Dies bestätigte nun der BGH. Von den Unterkunftskosten müssten 471,46 Euro und damit 65 Prozent der Mietkosten als pfändungsfrei gelten. Um den Unterkunftsbedarf des Mannes bestimmen zu können, müssten im Zwangsvollstreckungsverfahren die fiktiven angemessenen Mietkosten für eine alleinstehende Person herangezogen werden. Maßstab sei dabei das "ortsübliche Mietpreisniveau", wie es sich aus Mietspiegeln oder aus einer Mietdatenbank ableiten lässt. Danach stehe dem Mann ein höherer Pfändungsfreibetrag zu, befand das Gericht.
Az.: VII ZB 40/17