

Essen (epd). Die Möglichkeiten selbstständiger Tätigkeiten in der stationären Pflege bleiben beschränkt. Setzt ein Krankenhausträger in der Pflege sogenannte Honorarkräfte ein, sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig, erklärte das Gericht am 2. Juli in Essen und bestätigte damit ein Urteil des Kölner Sozialgerichts.
Ein Krankenpfleger hatte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung geklagt, weil er trotz selbstständiger Arbeit Sozialversicherungsbeiträge zahlen sollte. Der Kläger war nach Gerichtsangaben im Jahr 2010 knapp vier Monate als Krankenpfleger auf zwei Stationen eines neurologischen Fachkrankenhauses tätig. Er beantragte nachträglich, dass er als Selbstständiger gearbeitet habe und daher nicht sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Das aber lehnte der Rentenversicherungsträger den Angaben zufolge ab, weil er von einem Beschäftigungsverhältnis ausging.
Das Landessozialgericht gab der Rentenversicherung recht. Nach Einschätzung der Richter war der Pfleger vollständig in die organisatorischen Abläufe der Station eingegliedert und musste sich an Dienstpläne und Schichtzeiten halten. Für selbstständige Unternehmer sei generell eine weitgehende Weisungsfreiheit typisch. Der Kläger habe seine Pflegeleistung aber nicht eigenverantwortlich organisieren können und vielmehr ärztlichen Vorgaben und patientenbezogenen Therapieplänen unterlegen. Da der Kläger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt wurde, trug er nach Ansicht der Richter auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko.
Az.: L 8 R 1052/14